Urteil Landessozialgericht Thüringen vom 09.08.2017, L 1 U 150/17
Ein Zeckenbiss kann im Einzelfall auch als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden, was zur Folge hat, dass die Leistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) vom zuständigen Unfallversicherungsträger erbracht werden müssen.
Mit Urteil vom 09.08.2017 musste das Thüringer Landessozialgericht über einen Fall entscheiden, ob ein Zeckenbiss, den eine Beschäftigte erlitten hat, als Arbeitsunfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anerkannt werden muss.
Zeckenbiss einer Lehrerin
Geklagt hatte eine Lehrerin, die bei einem Sportfest einer staatlichen Grundschule am 01.06.2012 Aufsicht geführt hatte. Beim Duschen am ...