Neuer Anpassungsfaktor ab Juli 2022
Bezieht ein Versicherter eine Entgeltersatzleistung, wird diese im Regelfall der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst. Das bedeutet, dass die Entgeltersatzleistung dynamisiert wird. Der hierfür maßgebende Anpassungsfaktor wird jährlich zum 01.07. neu bestimmt und gilt dann von Juli des laufenden Jahres bis Juni des folgenden Jahres.
Der Anpassungsfaktor für die Entgeltersatzleistungen ab Juli 2022 beträgt 1,0348. Das heißt, dass Entgeltersatzleistungen, die in der Zeit vom 01.07.2022 bis 30.06.2023 anzupassen (zu dynamisieren) sind, um 3,48 Prozent erhöht werden.
Gesetzliche Regelung
Die gesetzlichen Regelungen für die Dynamisierung der Entgeltersatzleistungen finden sich in § 70 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wieder.
Die Entgeltersatzleistungen müssen jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums angepasst werden. Die Anpassung erfolgt nach der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer des vorvergangenen Jahres zum vergangenen Jahr.
Der ab 01.07. eines Jahres maßgebende Anpassungs- bzw. Dynamisierungssatz wird bis spätestens 30.06. durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgegeben. Die endgültige Bekanntgabe erfolgte mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger; diese Veröffentlichung erfolgte am 30.06.2022.
Nur bestimmte Entgeltersatzleistungen
Nicht alle Entgeltersatzleistungen, welche durch die einzelnen Sozialversicherungszweige geleistet werden können, werden dynamisiert. Von der Dynamisierung/Anpassung werden die folgenden Entgeltersatzleistungen erfasst:
- Krankengeld
- Verletztengeld
- Versorgungskrankengeld
- Übergangsgeld
Das Arbeitslosengeld und das Arbeitslosengeld II werden nicht angepasst.
Dadurch, dass das Arbeitslosengeld keine Dynamisierung/Anpassung erfährt, wird auch eine Entgeltersatzleistung, welche in Höhe des Arbeitslosengeldes geleistet wird, nicht angepasst. Wird beispielsweise für einen Versicherten das Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes geleistet, weil die Arbeitsunfähigkeit während einer Arbeitslosigkeit eingetreten und die Leistungsfortzahlung beendet ist, kommt es zu keiner Anpassung bei der Höhe des Krankengeldes.
Kein Antrag erforderlich
Damit eine erforderliche und in den gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Dynamisierung/Anpassung der Entgeltersatzleistung durchgeführt wird, ist keine Antragstellung erforderlich. Der zuständige Sozialversicherungsträger greift die entsprechenden Fälle von sich aus auf und nimmt von Amts wegen die Erhöhung vor.
Beispiel:
Ein Versicherter ist seit dem 15.10.2021 arbeitsunfähig erkrankt. Die Krankenkasse hat das Krankengeld aus dem Bemessungszeitraum, welcher vom 01.09.2021 bis 30.09.2021 verläuft, berechnet.
Die Arbeitsunfähigkeit besteht auch noch im Oktober 2022. Das tägliche Brutto-Krankengeld beträgt 87,00 Euro.
Berechnung:
Ein Jahr nach dem Ende des maßgebenden Bemessungszeitraums ist am 30.09.2022 erreicht. Damit muss am 01.10.2022 eine Anpassung vorgenommen werden. Da der Anpassungsfaktor von 07/2022 bis 06/2023 1,0348 beträgt, ist dieser für die Dynamisierung maßgebend.
Das Brutto-Krankengeld beträgt damit ab dem 01.10.2022 (87,00 Euro x 1,0348) 90,03 Euro.
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