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Helmut Göpfert

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Die Mini-Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Mini-GmbH, eine Mini-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist eine neue Gesellschaftsform, welche der Gesetzgeber Ende 2008 neu ins Leben gerufen hatte. Die neuen Mini-GmbH fanden in der Praxis großen Anklang. Anfang des Jahres 2010 wurden nämlich schon zirka 23.000 Mini-GmbH gegründet.

Aus steuerlich und rechtlichen Gesichtspunkten ist die Mini-GmbH mit einer „normalen“ Gesellschaft mit beschränkter Haftung identisch. Der entscheidende Unterschied zu einer herkömmlichen GmbH ist allerdings, dass für die Gründung einer Mini-GmbH bereits ein Stammkapital zwischen 1 bis 24.999 Euro ausreicht. Bei einer GmbH muss das Stammkapital mindestens 25.000 Euro betragen. Auch eine Tochtergesellschaft kann in Form einer Mini-GmbH gegründet werden.

Eigene Rechtspersönlichkeit

Die Definition: Eine Mini-GmbH ist eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Verbindlichkeiten müssen aus dem Gesellschaftsvermögen der Mini-GmbH beglichen werden. Entscheidender Vorteil der Mini-GmbH ist, dass die persönliche Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Damit wird vor allem bei Existenzgründern die Angst umgangen, auch mit dem Privatvermögen für die Gesellschaftsverbindlichkeiten zu haften. Allerdings beginnt die persönliche Haftung erst dann, wenn die Mini-GmbH in das Handelsregister eingetragen wurde.

Für einen Eintrag in das Handelsregister ist erforderlich, dass das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt wurde. Anders als bei der GmbH muss bei einer Mini-GmbH das Stammkapital ausschließlich in Geldwerten erbracht werden. Sacheinlagen, wie z. B. in Form von Forderungen, Geräten oder Maschinen, sind bei der Mini-GmbH nicht möglich.

Am Firmennamen erkennbar

Dass es sich bei einer Firma um eine Mini-GmbH handelt, muss am Firmennamen erkennbar sein. Dies erfolgt durch den Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“. Mit dieser Regelung wird erreicht, dass die Geschäftspartner der Mini-GmbH geschützt werden. Fehlt ein entsprechender Hinweis im Firmennamen, hat dies zur Folge, dass die Haftung sich nicht nur auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt; die Gesellschafter haften in diesem Fall dann auch mit ihrem persönlichen Vermögen.

Bei einer Mini-GmbH kommt es in der Praxis häufig vor, dass aufgrund der geringen Haftung der Gesellschafter die Gesellschaft nur gegen Vorkasse beliefert wird. Kunden lehnen auch häufig eine Anzahlung ab, sondern zahlen erst dann, wenn die Leistung seitens der Mini-GmbH tatsächlich erbracht wurde. Auch Kreditgeber möchten in der Praxis gewöhnlich private Sicherheiten.

Einstieg in die GmbH

Die Mini-GmbH wird als Einstieg in die GmbH gesehen. Daher ist die Mini-GmbH verpflichtet, ein Viertel des Jahresüberschusses in eine Rücklage einzustellen. Die Rücklage wiederum darf ausschließlich zur Erhöhung des Stammkapitals oder zum Verlustausgleich verwendet werden. Sobald die Rücklage der Mini-GmbH eine Höhe von 25.000 Euro erreicht bzw. überschritten hat, kann die Mini-GmbH in eine „normale“ GmbH umgewandelt werden. Hierüber können die einzelnen Gesellschafter allerdings selbst entscheiden und die Vor- und Nachteile gegeneinander aufwiegen.

Wird eine Mini-GmbH mit bis zu drei Gesellschaftern gegründet, stehen hierfür entsprechende Musterprotokolle zur Verfügung. Diese Musterprotokolle beinhalten eine Satzung, die Geschäftsführerbestellung und die Gesellschafterliste. Allerdings müssen die Musterprotokolle, wie auch die Gesellschafterverträge notariell beurkundet werden.