Witwenrente/Witwerrente für bis zum 30.06.1977 Geschiedene
Nach den geltenden Rechtsvorschriften besteht kein Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente, wenn der ehemalige Ehegatte verstirbt. Eine Ausnahme besteht allerdings in den Fällen, in denen der ehemalige Ehegatte verstirbt und die Ehe bis spätestens 30.06.1977 geschieden wurde. Hier kann die Gewährung der sogenannten Geschiedenenwitwenrente zum Tragen kommen.
Kleine Geschiedenenwitwenrente
Ein Anspruch auf die Geschiedenenwitwenrente besteht dann, wenn der geschiedene Ehegatte (die Ehescheidung muss bis spätestens 30.06.1977 erfolgt sein) die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bzw. 60 Kalendermonaten erfüllt hat. Alternativ besteht der Anspruch auch, wenn der verstorbene Ehegatte bereits selbst eine Rente bezog.
Des Weiteren darf der überlebende Ehegatte nicht wieder geheiratet bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben. Im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten muss dieser entweder Unterhalt geleistet haben bzw. muss zumindest im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand ein Anspruch hierauf bestanden haben.
Als weitere Voraussetzung wird gefordert, dass der Ehegatte nach dem 30.04.1942 verstorben ist.
Liegen die genannten Anspruchsvoraussetzungen vor, wird die kleine Witwenrente/Witwerrente gewährt, die für bis zu 24 Kalendermonate geleistet wird. Die kleine Witwenrente/Witwerrente beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen.
Große Geschiedenenwitwenrente
Besteht ein Anspruch auf die kleine Geschiedenenwitwenrente und werden darüber hinaus noch weitere Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, wird die große Geschiedenenwitwenrente geleistet. Diese beträgt 55 Prozent (bei Sterbefällen vor dem 01.01.2001 60 Prozent) der Rente des Verstorbenen.
Beispielsweise wird die große Geschiedenenwitwenrente dann gewährt, wenn der überlebende, geschiedene Ehegatte das 45. Lebensjahr vollendet hat oder ein Kind (eigenes oder Kind des Verstorbenen) erzieht. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen können Sie bei einem nach dem RDG registrierten Rentenberater erfragen.