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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Haushaltshilfe von Kranken- und Rentenversicherung

Die Leistungskataloge der Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung (GKV bzw. GRV) sehen unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung von Haushaltshilfe vor. Diese kann dann geleistet werden, wenn sich die haushaltsführende Person in stationärer Behandlung befindet. Als stationäre Behandlung kommen stationäre Krankenhausbehandlungen und Kur-/Rehamaßnahmen in Betracht.

Eine Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe kann auch dann in Betracht kommen, wenn Kinder während eines Krankenhausaufenthalts oder einer Rehabilitationsmaßnahme aus medizinischen Gründen (durch die haushaltsführende Person) begleitet werden müssen. Zudem darf durch die Begleitung des Kindes die Weiterführung des Haushalts nicht mehr möglich sein und eine weitere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen können.

Kinder im Haushalt

Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist bei der Haushaltshilfe sowohl nach dem Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung als auch der Gesetzlichen Rentenversicherung, dass sich Kinder im Haushalt befinden, welche zu Beginn der notwendigen Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Krankenkassen haben darüber hinaus die Möglichkeit, in weiteren Fallkonstellationen Haushaltshilfe zu gewähren. Dies muss die Krankenkasse über die Satzung regeln. Denkbar ist hier beispielsweise, dass durch die Krankenkasse eine Haushaltshilfe auch dann gewährt werden kann, wenn Kinder über dem zwölften Lebensjahr oder gar keine Kinder im Haushalt leben oder wenn sich die haushaltsführende Person nicht in stationärer Behandlung (beispielsweise weiterhin zu Hause) befindet. Diese individuellen Regelungen sind jedoch bei der zuständigen Krankenkasse direkt zu erfragen.

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