Die Behandlungspflege
Im Rahmen der Häuslichen Krankenpflege (HKP) können die gesetzlichen Krankenkassen Maßnahmen der Behandlungspflege übernehmen.
In Ihrem Gemeinsamen Rundschreiben vom 09.12.1988 haben die Spitzenverbände unter Punkt 3.2 zu § 37 SGB V beschrieben, dass ausschließlich solche medizinischen Hilfeleistungen zur Behandlungspflege gehören, die nicht selbst vom Arzt erbracht werden. Als Beispiele wurden folgende Maßnahmen als Behandlungspflege (Häusliche Krankenpflege) definiert: Einreibungen, Spülungen, Dekubitusvorsorge, Katheterisierung, Verbandwechsel und Injektionen. Ebenfalls gehören Maßnahmen zur Sicherung des notwendigen Patientenbeitrags zur ärztlichen Therapie – beispielsweise Aufklärung über Medikamente, Medikamenteneinnahme – zur Behandlungspflege.
Zusammenfassend können als Behandlungspflege alle medizinisch-therapeutischen und medizinisch-diagnostischen Hilfestellungen der Pflege untergeordnet werden. Die Tätigkeiten der Behandlungspflege sind der ärztlichen Weisungsbefugnis untergeordnet.
Keine Leistung der Pflegeversicherung
Die Maßnahmen der Behandlungspflege werden leistungsrechtlich nur durch die Gesetzliche Krankenversicherung erfasst. Bei der Leistungsgewährung durch die Gesetzliche Pflegeversicherung findet die Behandlungspflege keine Berücksichtigung. Hier werden ausschließlich die Maßnahmen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung bei der Beurteilung einer Pflegebedürftigkeit berücksichtigt.
Beratung durch Rentenberater
In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung stehen für diese Sozialversicherungszweige registrierte Rentenberater zur Verfügung, wenn sich Auswirkungen auf eine gesetzliche Rente ergeben.
Kontaktieren Sie daher einen registrierten Rentenberater. Die Rentenberater arbeiten unabhängig von den Sozialversicherungsträgern; die Fachkunde wurde gerichtlich geprüft.