Die hauswirtschaftliche Versorgung im Sinne der Pflegeversicherung

Die Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung wurden bis zum 31.12.2016 dann gewährt, wenn ein Versicherter einen gesetzlich bestimmten Mindestbedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung hatte.

Relevant für die Einstufung in eine Pflegestufe – welche ab dem 01.01.2017 durch die Pflegegrade ersetzt wurden – war vorrangig der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege. Allerdings musste auch ein Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung bestanden haben.

Hauswirtschaftliche Versorgung

Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehörten zur Beurteilung des Hilfebedarfs im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung das Reinigen der Wohnung, das Kochen, das Einkaufen, das Wechseln und Waschen der Wäsche und der Kleidung, das Spülen und das Beheizen.

Der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege musste jedoch überwiegen, damit ein Anspruch auf Pflegeversicherungsleistungen realisiert werden konnte. Bestand der Hilfebedarf eines Versicherten überwiegend in der hauswirtschaftlichen Versorgung, begründete dies keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.

Seit 2017 Pflegegrade

Seit dem Jahr 2017 wird die Pflegebedürftigkeit nach Pflegegraden bemessen. Die Pflegegrade wiederum werden nach dem Grad der Selbstständigkeit des Versicherten beurteilt.

Die hauswirtschaftliche Versorgung hat bei der Festsetzung eines Pflegegrades im Rahmen des neuen Begutachtungsinstruments keine (besondere) Bedeutung mehr. Gleichwohl wird diese im Modul 8 „Hauswirtschaft“ mit beurteilt. Dies erfolgt jedoch nur, weil ggf. Sozialhilfeträger oder auch Pflegeberater im Rahmen einer Pflegeberatung diese Daten benötigen.

Kompetente Beratung

Im Bereich der Sozialen Pflegeversicherung stehen im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Rente registrierte Rentenberater für eine kompetente und von den Versicherungsträgern unabhängige Beratung zur Verfügung. Kontaktieren Sie daher einen nach dem RDG registrierten Rentenberater mit Ihrem Anliegen.

Da die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit auch Auswirkungen auf die Rentenversicherungspflicht für ehrenamtliche Pflegepersonen haben kann, sollte ein Bescheid, den die Pflegeversicherung erlässt, durch einen Rentenberater geprüft werden.

Registrierte Rentenberater führen auch Widerspruchsverfahren und als Prozessagenten Klageverfahren vor den Sozial- und Landessozialgerichten für ihre Mandanten durch.

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