Die Grundpflege im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung
Eine Pflegestufe wurde von der Sozialen Pflegeversicherung bis zum 31.12.2016 dann vergeben, wenn ein entsprechender Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung bestand.
Mit dem 01.01.2017 wurden die Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt. Für die Ermittlung der Pflegegrade wurde ein komplett neues Begutachtungsinstrument etabliert. Ab dem Jahr 2017 hat bei der Beurteilung, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt oder nicht, die Grundpflege nicht mehr den Stellenwert, den sie bis zum Jahr 2016 hatte.
Für die Einstufung in die Pflegestufe I war ein grundpflegerischer Hilfebedarf von täglich mindestens 46 Minuten erforderlich. Die Einstufung in die Pflegestufe II erforderte einen täglichen grundpflegerischen Hilfebedarf von mindestens 120 Minuten, die Pflegestufe III einen täglichen grundpflegerischen Hilfebedarf von mindestens 180 Minuten.
Bei der Grundpflege handelte es sich um körperbezogene Maßnahmen. Entsprechend der gesetzlichen Vorschriften gehören zur Grundpflege die Maßnahmen im Bereich der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität.
Folgende Verrichtungen werden in den einzelnen Teilbereichen berücksichtigt, um den grundpflegerischen Hilfebedarf im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes zu ermitteln:
Bereich der Körperpflege
Im Bereich der Körperpflege wird das Waschen, Baden, Duschen, Kämmen, Rasieren, die Zahnpflege (hier wird auch die Reinigung des Zahnersatzes und die Mundpflege gewertet) und die Darm- oder Blasenentleerung berücksichtigt. Das Trocknen der Haare wird ebenfalls bewertet, allerdings wird der Zeitbedarf bei den Verrichtungen Waschen, Baden oder Duschen berücksichtigt.
Das Schneiden der Fußnägel und der Fingernägel wird nicht gewertet, da dies keine Verrichtung ist, die täglich anfällt.
Bereich der Ernährung
Im Bereich der Ernährung werden die Aufnahme der Nahrung und das mundgerechte Zubereiten der Nahrung berücksichtigt. Bei der mundgerechten Zubereitung kann lediglich die letzte Maßnahme vor der Nahrungsaufnahme gewertet werden. Das Zubereiten der Nahrung selbst gehört zur hauswirtschaftlichen Versorgung.
Bereich der Mobilität
Zum Bereich der Mobilität gehören das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, das Gehen und das Stehen, das An- und Auskleiden, das Treppensteigen und das Aufstehen und Zu-Bett-Gehen.
Innerhalb der Wohnung kann der Hilfebedarf bei den Verrichtungen Gehen, Stehen und Treppensteigen nur dann gewertet werden, wenn diese Verrichtungen im Zusammenhang mit anderen gesetzlich definierten Grundpflegeverrichtungen erforderlich wird.
Hinweis:
Beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung zählten nur die Maßnahmen, die zur unmittelbaren Aufrechterhaltung der Lebensführung erforderlich sind, auf Dauer (mindestens sechs Monate) und regelmäßig (mindestens einmal wöchentlich) angefallen sind und das persönliche Erscheinen eines Versicherten/Pflegebedürftigen erforderlich war. Lesen Sie hierzu auch: Begleitung zu Arzneimittelstudie keine Pflegezeit.
Bei den Verrichtungen Gehen, Stehen und Treppensteigen konnte nur der grundpflegerische Hilfebedarf anerkannt werden, wenn diese Verrichtungen im Zusammenhang mit den anderen gesetzlich definierten grundpflegerischen Tätigkeiten erforderlich war.
Beratung durch registrierte Rentenberater
Die Festlegung des Grundpflegebedarfs hatte nicht nur Einfluss auf die Vergabe einer Pflegestufe. Vom Umfang, in dem eine ehrenamtliche Pflegeperson einen Pflegebedürftigen pflegte, hing unter Umständen auch ab, ob bzw. in welcher Höhe die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson entrichten musste.
Lassen Sie daher die Bescheide der Pflegeversicherung durch einen nach dem RDG registrierten Rentenberater prüfen. Die für den Bereich des Sozialgesetzbuchs XI (Gesetzliche Pflegeversicherung) zugelassenen Rentenberater stehen kompetent hierfür zur Verfügung und führen Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) kompetent zur Durchsetzung der Leistungsansprüche durch.