Pflegegeld für die ehrenamtliche Pflege
Pflegegeld ist eine Geldleistung, welche die Pflegekasse (Soziale Pflegeversicherung, kurz: SPV) an Pflegebedürftige zahlt, die sich die Pflege durch ehrenamtliche Pflegepersonen selbst organisieren bzw. selbst besorgen. Entsprechend des Pflegegrades, in den der Pflegebedürftige eingestuft wurde, ist die Höhe des Pflegegeldes festgesetzt.
Anspruchsvoraussetzungen
Der Pflegebedürftige muss von der Pflegekasse einem Pflegegrad (Pflegegrad 2 bis 5) zugeordnet sein. Sofern er dann noch auf die häusliche Pflegehilfe, also auf den Anspruch, dass eine Sozialstation die Pflege übernimmt, verzichtet und sich eine ehrenamtliche Pflegeperson der Pflege annimmt, wird Pflegegeld geleistet.
Pflegebedürftige, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, haben keinen Anspruch auf Pflegegeld.
Das Pflegegeld wird jeweils am Ende eines Kalendermonats für den folgenden Monat geleistet.
In der Praxis herrscht oft die Meinung, dass die Pflegeperson den Anspruch auf das Pflegegeld hat. Dies ist allerdings nicht korrekt. Der Pflegebedürftige selbst hat den Anspruch auf das Pflegegeld, mit dem dieser in die Lage versetzt werden soll, seine Pflegeperson für die aufopfernde Tätigkeit finanziell zu honorieren. So wird beispielsweise das Pflegegeld auch nicht mehrmals ausgezahlt, wenn mehrere Pflegepersonen sich die Pflege teilen. Der Pflegebedürftige muss das Pflegegeld entsprechend der Pflegeleistungen unter seinen Pflegepersonen aufteilen.
Höhe des Pflegegeldes ab dem Jahr 2017
Die Höhe des Pflegegeldes beträgt – abhängig vom vorliegenden Pflegegrad – monatlich im:
- Pflegegrad 2: 316,00 Euro
- Pflegegrad 3: 545,00 Euro
- Pflegegrad 4: 728,00 Euro und im
- Pflegegrad 5: 901,00 Euro
Höhe des Pflegegeldes ab dem Jahr 2024
Die Höhe des Pflegegeldes beträgt – abhängig vom vorliegenden Pflegegrad – monatlich im:
- Pflegegrad 2: 332,00 Euro
- Pflegegrad 3: 573,00 Euro
- Pflegegrad 4: 765,00 Euro und im
- Pflegegrad 5: 947,00 Euro
Weitere Informationen zu dieser Geldleistung von der Pflegeversicherung können unter: Pflegegeld nachgelesen werden.