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Rentenberater
Helmut Göpfert

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ELENA – Elektronischer Entgeltnachweis

Das „Gesetz über das Verfahren eines elektronischen Entgeltnachweises“ (ELENA-Verfahrensgesetz sieht vor, dass Arbeitgeber ab dem Jahr 2010 ausgewählte Entgeltbescheinigungen an eine Zentrale Speicherstelle (ZSS) übermitteln können. In der ersten Stufe werden die Entgeltbescheinigungen in das ELENA-Verfahren aufgenommen, die für die Berechnung der Sozialleistungen “Wohngeld“, „Arbeitslosengeld“ und „Elterngeld“ notwendig sind.

Ziel des ELENA-Verfahrens ist, die Beantragung von Sozialleistungen unbürokratischer und schneller zu gestalten.

Bei der Zentralen Speicherstelle (ZSS) werden zunächst die Daten über eine zweifache Verschlüsselung gespeichert, die von den Arbeitgebern übermittelt werden. Die zuständigen Behörden können dann von der Zentralen Speicherstelle (ZSS) die notwendigen Nachweise abrufen. Dadurch soll eine Zeitersparnis mit einhergehendem Bürokratieabbau erreicht werden.

Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden mit den ELENA-Verfahren eingehalten.

Der Zeitplan:

Der bisherige – unten aufgeführte – Zeitplan sah vor, wie die Einführung des ELENA-Verfahrens erfolgen soll. Allerdings ist dieser zwischenzeitlich überholt, nachdem die Bundesregierung am 18.07.2011 beschlossen hat, das Verfahren wieder einzustellen (s. unten).

Ab dem 01.01.2010 können die Arbeitgeber die Bescheinigungen für die Beantragung von Elterngeld, Wohngeld und Arbeitslosengeld an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) übermitteln.

Ab dem 01.01.2012 können die betroffenen Behörden und Leistungsträger erstmals von der Zentralen Speicherstelle (ZSS) die notwendigen elektronischen Entgeltnachweise abrufen. Voraussetzung hierzu ist allerdings, dass der Betroffene/Leistungsberechtigte hierzu sein Einverständnis gibt. Dies ist nur mit einer elektronischen Signatur (Identitätsnummer) möglich.

Bis zum 01.01.2015 wird geprüft und beurteilt, welche Nachweise zusätzlich in das ELENA-Verfahren eingebunden werden können. Denkbar sind die Entgeltnachweise zur Berechnung von Krankengeld, Kinder-Krankengeld oder Mutterschaftsgeld.

Einstellung des ELENA-Verfahrens

Am 18.07.2011 hatten die für das ELENA-Verfahren zuständigen Bundesministerien beschlossen, das Verfahren schnellstmöglich wieder einzustellen. Auf dies verständigte sich das Bundesministerium für Arbeit und das Bundesministerium für Wirtschaft. Zu dieser Entscheidung kamen die Ministerien, obwohl von der Wirtschaft und aus Steuermitteln zur Einführung des Verfahrens bereits Investitionen in Millionenhöhe getätigt wurden. Als Grund der Einstellung wurde angegeben, dass die qualifizierte elektronische Signatur, welche für das Verfahren erforderlich ist, nur unzureichend verbreitet ist. Laut umfassenden Untersuchungen können die aus datenschutzrechtlich zwingend gebotenen Sicherheitsstandards flächendeckend in absehbarer Zeit nicht verbreitet werden.

Die Bundesministerien wollen aufgrund der Einstellung des „elektronischen Entgeltnachweises“ nun dafür Sorge tragen, dass die bereits übermittelten Daten unverzüglich gelöscht werden. Die Arbeitgeber melden bereits seit dem 01.01.2010 die Daten an die bei der Deutschen Rentenversicherung angesiedelte zentrale Speicherstelle (ZSS). Als Volumen wurde angegeben, dass jährlich 60 Millionen Bescheinigungen von etwa 3,2 Millionen Arbeitgebern übermittelt wurden.

Da durch die Wirtschaft bereits sehr hohe Summen für das ELENA-Verfahren investiert wurden, möchte die Bundesregierung nun Lösungen finden, wie ggf. durch andere Projekte diese Investitionen sinnvoll genutzt werden können. Hierzu soll ein Konzept erarbeitet werden, wie das Meldeverfahren in der Sozialversicherung entbürokratisiert und vereinfacht und dabei das bereits erworbene Know-how genutzt werden kann.