Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)
Der Gemeinsame Bundesausschuss besteht seit der Gesundheitsreform 2004 als das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen.
Der Gemeinsame Bundesausschusses legt den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung in Form von Richtlinien fest.
Darüber hinaus beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss über Instrumente und Wege zur Qualitätssicherung in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens. Das Beschlussgremium besteht aus 13 Mitgliedern. Davon sind drei Mitglieder unparteiisch, von denen einer auch den Vorsitz inne hat, fünf Mitglieder sind Vertreter der Kostenträger und weitere fünf Mitglieder vertreten die Leistungserbringer. An den Sitzungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nehmen bis zu fünf Patientenvertreter mit Antrags- und Mitberatungsrecht teil, die allerdings kein Stimmrecht haben.
Zur Arbeitserleichterung und Unterstützung durch spezielle Gremien verfügt der Gemeinsame Bundesausschuss über Unterausschüsse, in denen die Beschlüsse vorbereitet und diskutiert werden.
Gesetzliche Grundlage für die Arbeit des Gemeinsamen Bundesausschusses ist das fünfte Sozialgesetzbuch. Der Gesetzgeber hat den gesundheitspolitischen Rahmen vorgegeben, doch liegt es im Verantwortungsbereich der Selbstverwaltung der Leistungserbringer und Kostenträger diesen auszufüllen. Die beschlossenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind bindend für alle Beteiligten der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Gemeinsame Bundesausschuss steht jedoch unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Dies bedeutet, dass der Gemeinsame Bundesausschuss jeden Beschluss dem Bundesministerium für Gesundheit vorlegen muss. Werden die Beschlüsse nicht beanstandet, so erfolgt die Veröffentlichung im Bundesanzeiger und mit dieser die Rechtswirksamkeit der Richtlinien.
Die Abkürzung G-BA steht für "Gemeinsamer Bundesausschuss".