Die Beitragszeiten in der GRV
In der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) liegen Beitragszeiten dann vor, wenn Beiträge gezahlt wurden oder als gezahlt gelten. Grundsätzlich zählen zu den Beitragszeiten die Zeiten aufgrund einer:
- versicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer,
- versicherungspflichtigen einer selbstständigen Tätigkeit und
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen.
Darüber hinaus zählen zu den Beitragszeiten auch:
- Wehr- und Zivildienstzeiten,
- Kindererziehungszeiten,
- Bezugszeiten von Vorruhestandsgeld und
- seit dem Jahr 1992 Zeiten mit Sozialleistungsbezug (z. B. Krankengeld oder Arbeitslosengeld).
Sofern der Versicherte bei einem Bezug von Krankengeld oder Verletztengeld Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat und der Leistungsträger (z. B. die Krankenkasse) die Beiträge mit getragen hat, zählen diese Bezugszeiten bereits seit dem Jahr 1984 zu den Beitragszeiten.
Ebenfalls zählen zu den Beitragszeiten die Zeiten, in denen zur reichsdeutschen Rentenversicherung bis Kriegsende und zur Sozialversicherung der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Beiträge geleistet wurden.