Erwerbsminderungsrenten werden grds. befristet bewilligt

Grundsätzlich werden die Renten wegen Erwerbsminderung, als die

nicht auf Dauer bewilligt, sondern zunächst befristet. Die Befristung der jeweiligen Rente erfolgt zunächst für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Die Befristung kann wiederholt werden.

Nur dann, wenn eine Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist, wird die Rente auf Dauer bewilligt (maximal bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze). Hierfür müssen schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen, die eine Besserung des Gesundheitszustandes bzw. der Erwerbsminderung unwahrscheinlich machen.

Sofern eine Rente wegen Erwerbsminderung bereits neun Jahre geleistet wurde, kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand nicht mehr bessert. Auch in diesen Fällen wird die Rente unbefristet gewährt.