Abfindung einer Witwenrente
Ein Anspruch auf eine Witwenrente bzw. Witwerrente besteht lediglich dann, wenn der Hinterbliebene nicht wieder geheiratet hat. Jedoch kann die Hinterbliebenenrente bei einer Wiederheirat vom Rentenversicherungsträger abgefunden werden.
Bei der Rentenabfindung handelt es sich um eine Einmalzahlung in Höhe des 24fachen Monatsbetrages der Witwenrente/Witwerrente.
Antrag erforderlich
Nach einer Wiederheirat und dem damit verbundenen Entfall der Hinterbliebenenrente wird die Rentenabfindung nicht von Amts wegen vom zuständigen Rentenversicherungsträger ausgezahlt. Die Abfindung ist zu beantragen; erst dann wird die Rentenkasse tätig. Bei der Durchführung des Antragsverfahrens für die Rentenabfindung sind gerichtlich zugelassene Rentenberater gerne behilflich!