Der Datenschutz durch die Träger der Sozialversicherung

In der Sozialversicherung gelten strenge Vorschriften bezüglich des Datenschutzes. So dürfen die Versicherungsträger – von den gesetzlichen Krankenkassen bis zu den Rentenversicherungsträgern – nur die Daten speichern, die nach dem jeweils geltenden Recht wichtig sind.

Die Daten selbst unterliegen strengen Geheimhaltungsvorschriften. Eine Herausgabe an Dritte ist nur dann zulässig, wenn entweder das Gesetz hierzu Ausnahmen vorsieht oder die Betroffenen dem zustimmen. So ist genau geregelt, in welchen Fällen

Auch Rentenberater wahren den Datenschutz

Gerichtlich zugelassene Rentenberater sind ebenfalls dazu verpflichtet, die Daten ihrer Mandanten streng vertraulich zu behandeln. Nach den gesetzlichen Vorschriften unterliegen Rentenberater der Schweigepflicht. So wird der Datenschutz hier ebenfalls streng gewahrt.

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