Arzneimittel-Negativliste

Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 34 Abs. 3 SGB V) können durch das Bundesgesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unwirtschaftliche Arzneimittel ausgeschlossen werden. Diese Arzneimittel dürfen dann von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden.

Unwirtschaftlich sind Arzneimittel u. a. dann, wenn

  • der therapeutische Nutzen des Arzneimittels nicht nachweisbar ist,
  • das Arzneimittel erforderliche Bestandteile nicht enthält, die zur Erreichung des Therapieziels erforderlich sind,
  • die Wirkung des Arzneimittels aufgrund einer Vielzahl von Wirkstoffen nicht nachgewiesen werden kann.

Am 21.02.1990 wurde die erste Negativliste (Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel veröffentlicht.