Rentenabschlag bei Renten wegen Todes
Bei Renten wegen Todes, wozu die
zählt, wird bei der Berechnung eine Minderung durch einen Rentenabschlag vorgenommen. Der Rentenabschlag wird dann in Abzug gebracht, wenn die/der Versicherte vor dem 63. Lebensjahr verstorben ist und noch keine Rente bezogen hat.
Höhe des Rentenabschlags
Der Rentenabschlag beträgt 0,3 Prozent pro Monat, um das die Rente vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen wird und ist auf maximal 10,8 Prozent begrenzt. Der Abschlag wird ab dem Folgemonat nach dem Todesmonat berechnet.
Sollte der Versicherte versterben, wenn er bereits Rentenbezieher ist, bleibt der Abschlag bei der Hinterbliebenenrente bestehen, welcher in der Rente des Verstorbenen bereits enthalten war.