Rentenabschläge bei Renten wegen Erwerbsminderung
Bei Renten wegen Erwerbsminderung, zu denen die
- Rente wegen voller Erwerbsminderung
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und die
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
zählt, wird ein Rentenabschlag in Abzug gebracht. Dieser erfolgt dann, wenn der Versicherte die Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch nimmt.
Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente, ist jedoch auf maximal 10,8 Prozent begrenzt.