Aufstockung

Geringfügig Beschäftigte sind in der Sozialversicherung versicherungsfrei und zahlen somit keine Beiträge. In der Gesetzlichen Rentenversicherung besteht jedoch die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten.

Macht ein Beschäftigter, der eine geringfügige Beschäftigung ausübt – ein sogenannter Mini-Jobber – von seinem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit Gebrauch, zahlt er selbst den Differenzbetrag von dem Pauschbetrag von 15,0 Prozent, den der Arbeitgeber zu entrichten hat, zum aktuellen Beitragssatz. Dies nennt man „Aufstockung“.

Durch die Aufstockung kann die spätere Rente geringfügig erhöht werden. Doch attraktiv macht die Aufstockung, dass mit ihr auch Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente, Rehabilitationsmaßnahmen und Riester-Förderung erworben werden können.