Pflegezeiten
Der Gesetzgeber honoriert für die spätere Rente, wenn Ehrenamtliche (ehrenamtliche Pflegepersonen) einen Pflegebedürftigen pflegen – s. hierzu Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen.
Zeiten vom 01.01.1992 bis 31.03.1995
Die Zeit, in der eine nicht erwerbsmäßige Pflege eines Pflegebedürftigen vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 durchgeführt wurde, konnte diese auf Antrag bei der Pflegeperson als rentenrechtliche Berücksichtigungszeit anerkannt werden. Voraussetzung war, dass die Pflegeperson berechtigt war, Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.
Wurden von der Pflegeperson tatsächlich freiwillige Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, gelten diese Beiträge als Pflichtbeiträge. Sofern die Pflegeperson neben der Pflege noch als Arbeitnehmer versichert war, konnte diese Zusatzbeiträge zahlen bzw. Zusatzentgelt versichern.
Zeit seit dem 01.04.1995
Mit Einführung der Gesetzlichen Pflegeversicherung zum 01.04.1995 wurde auch die Versicherungspflicht für Pflegepersonen eingeführt.
Grundsätzlich werden für die Pflegepersonen, die mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen und nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, durch die zuständige Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge entrichtet.