Der Beitragsnachweis

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist durch den Arbeitgeber für jeden Entgeltabrechnungszeitraum der Krankenkasse als Einzugsstelle nachzuweisen. Für diesen Nachweis bzw. für diese Meldung ist der Beitragsnachweis zu verwenden.

Inhalt des Beitragsnachweises

Im Beitragsnachweis werden die abzuführenden Beiträge, getrennt nach Beitragsgruppen aufgeführt. Ab dem Kalenderjahr 2008 ist der Abgabetermin für den Beitragsnachweis durch den Gesetzgeber einheitlich geregelt. Ab Januar 2008 muss der Beitragsnachweis dann spätestens am 2. Arbeitstag vor Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge der Krankenkasse vorliegen.

Beitragsnachweis per Datenübermittlung

Der Beitragsnachweis ist der Krankenkasse ausschließlich per (gesicherter und verschlüsselter) Datenübertragung zu übermitteln (Beitragsnachweisdatensatz). Hierfür wird eine Internetanwendung sv.net zur Verfügung gestellt, die Arbeitgebern die Erstellung und Übermittlung der Beitragsnachweise ermöglicht. Mit sv.net können auch die Sozialversicherungsmeldungen erstellt und übermittel werden.