Bundesgarantie

Sollten einmal den Rentenversicherungsträgern die liquiden Mittel der Schwankungsreserve nicht ausreichen, um die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, leistet der Bund den Rentenkassen - der Gesetzlichen Rentenversicherung - eine rückzahlbare Liquiditätshilfe in Höhe der fehlenden Mittel.

Dies finanzielle Hilfe nennt man Bundesgarantie und ist in den gesetzlichen Vorschriften (§ 214 SGB VI) verankert.