Bundesgarantie
Sollten einmal den Rentenversicherungsträgern die liquiden Mittel der Schwankungsreserve nicht ausreichen, um die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, leistet der Bund den Rentenkassen eine rückzahlbare Liquiditätshilfe in Höhe der fehlenden Mittel.
Dies finanzielle Hilfe nennt man Bundesgarantie und ist in den gesetzlichen Vorschriften (§ 214 SGB VI) verankert.