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Rentenberater
Helmut Göpfert

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D-90614 Ammerdorf

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Verwaltungsakt

Als Verwaltungsakt wird nach der Definition bzw. den gesetzlichen Vorschriften jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme bezeichnet, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

Verwaltungsakte sind Bescheide, z. B. der Krankenkassen, Rentenversicherungsträger oder Berufsgenossenschaften.

Widerspruchsmöglichkeit

Gegen Verwaltungsakte steht das Rechtsmittel des Widerspruches zur Verfügung.

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