Verzicht auf Sozialleistungen

Auf Ansprüche auf Sozialleistungen, also auf z. B. Renten, Krankengeld, Pflegeleistungen, kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Leistungsträger verzichtet werden.

Der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Unwirksamkeit

Soweit durch eine Verzichtserklärung der Versicherte, eine andere Person oder ein anderer Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden, ist der Verzicht nach den gesetzlichen Vorschriften unwirksam.