Widerspruch
Sofern ein Versicherter mit einer Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers nicht einverstanden ist, kann der Bescheid mit einem Widerspruch angefochten werden.
Widerspruchsfrist
Der Widerspruch ist grundsätzlich innerhalb eines Monates bzw. wenn der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, innerhalb eines Jahres möglich, nachdem der Bescheid bekannt gegeben wurde.
Der Weg des Leistungsantrages
Wie der Weg eines Leistungsantrages ist, können hier nachlesen.
Der Rentenberater unterstützt und vertritt Sie kompetent in Widerspruchsverfahren gegenüber den Sozialleistungsträgern.