Berücksichtigungszeiten im gesetzlichen Rentenrecht
Berücksichtigungszeiten sind besondere Zeiten im gesetzlichen Rentenrecht, welche es ab dem Jahr 1992 – mit Einführung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – neben den Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten gibt. Bei den Berücksichtigungszeiten wird zwischen Kinderberücksichtigungszeiten und Pflegeberücksichtigungszeiten unterschieden.
Im Vergleich zu Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten haben Berücksichtigungszeiten eine eher geringere Bedeutung. So werden die Berücksichtigungszeiten beispielsweise nur auf bestimmte Wartezeiten, welche z. B. für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bestimmter Altersrenten erforderlich sind, angerechnet. Die rentenrechtlichen Berücksichtigungszeiten wurden deshalb durch den Gesetzgeber eingeführt, um eventuelle Lücken zu schließen, welche durch Kindererziehung oder durch die Ausübung einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit entstehen.
Berücksichtigungszeiten wegen Pflege
Durch das Rentenreformgesetz 1992 (kurz: RRG 1992) wurden Pflegeberücksichtigungszeiten eingeführt. Durch die Pflegeberücksichtigungszeiten wurden Nachteile von Pflegepersonen, die ehrenamtlich einen Pflegebedürftigen im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung pflegten und deshalb nicht oder nicht voll berufstätig sein konnten, ausgeglichen.
Die Pflegeberücksichtigungszeiten gibt es für Zeiten bis 31.03.1995. Ab dem 01.04.1995 tritt unter bestimmten Voraussetzungen eine Versicherungspflicht für Pflegepersonen ein, für die die zuständige Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge leistet (s. auch: Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen).
Durch die Anerkennung als Pflegeberücksichtigungszeiten hatten Pflegebedürftige die Möglichkeit, durch die Leistung von Beitragszahlungen die Rentenansprüche zu erhöhen. Sofern keine Versicherungspflicht vorlag, konnte beantragt werden, dass die freiwilligen Beiträge als Pflichtbeiträge gewertet werden. Sofern bereits eine Rentenversicherungspflicht (z. B. wegen einer Teilzeitbeschäftigung) bestand, konnten ebenfalls freiwillige Beiträge aus einer Bemessungsgrundlage des erzielten Arbeitsentgelts bis maximal des doppelten Arbeitsentgelts (maximal jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze) geleistet werden.
Die Anrechnung von Pflegeberücksichtigungszeiten erfolgte nur dann, wenn dies rechtzeitig beantragt wurde. Hierfür gab es eine Antragsfrist von drei Monaten. Wurde der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt, wurden die Pflegeberücksichtigungszeiten ab dem Beginn berücksichtigt. Bei einer späteren Antragstellung wurden außerhalb der Drei-Monatsfrist liegende Kalendermonate nicht mehr berücksichtigt. Da die Pflegeberücksichtigungszeiten nur bis längstens 31.03.1995 vorlagen, lief die Antragsfrist auf diese besonderen rentenrechtlichen Zeiten mit dem 30.06.1995 aus.
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
Die Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendeten zehnten Lebensjahr wird als Berücksichtigungszeit einem Elternteil dem Rentenkonto angerechnet, sofern die gesetzlich geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Nicht zu verwechseln ist die Kinderberücksichtigungszeit mit der Kindererziehungszeit. Die Kindererziehungszeit beträgt bei Geburten vor 1992 (seit dem 01.01.2019 zweieinhalb Jahre und bei Geburten ab 1992 höchstens drei Jahre.
Eine Kinderberücksichtigungszeit kann dann anerkannt und einem Elternteil zugeordnet werden, wenn die Erziehung des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland oder im Gebiet der ehemaligen DDR erfolgt ist und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
Als Eltern zählen neben den leiblichen Eltern (leibliche Mütter und Väter) auch Stiefeltern, Adoptiveltern und Pflegeeltern.
Grundsätzlich wird die Kinderberücksichtigungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind tatsächlich erzogen hat. In der Praxis sind dies meist die Mütter. Jedoch kann die Kindererziehungszeit auch über eine gemeinsame Erklärung dem anderen Elternteil zugeordnet werden bzw. kann die Kindererziehungszeit unter den Elternteilen aufgeteilt werden.
Berücksichtigungszeiten bei Selbstständigen
Die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten für Selbstständige ist nur dann möglich, wenn diese Personen entweder für die selbstständige Tätigkeit Pflichtbeiträge leisten oder wenn nur eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.