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Helmut Göpfert

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Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV

Das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung ist in § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) definiert. Danach sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsgelt. Dabei ist gleichgültig, ob auf das Arbeitsentgelt ein Rechtsanspruch besteht, in welcher Form oder unter welcher Bezeichnung es geleistet wird und in welchem Zusammenhang es erzielt wird.

Laufendes und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Beim Arbeitsentgelt wird zwischen laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt unterschieden. Bedeutung hat diese Unterscheidung vor allem für die Beurteilung, welchen Abrechnungszeitraum das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist. Aber auch leistungsrechtlich hat diese Unterscheidung Bedeutung, z. B. bei der Berechnung des Krankengeldes.

Laufendes Arbeitsentgelt sind alle regelmäßig wiederkehrenden Bezüge, welche für eine Arbeit in einem bestimmten (Abrechnungs-)Zeitraum erbracht werden.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind hingegen alle Zuwendungen, die nicht für eine Arbeit in einem bestimmten (Abrechnungs-)Zeitraum geleistet werden. Klassische Beispiele für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind das Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikationen, Tantiemen/Gewinnanteile oder andere Zuwendungen, welche aus einem bestimmten/besonderen Anlass gewährt werden.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält neben seinem Lohn im Juli ein Urlaubsgeld und eine Schmutzzulage (diese erhält er nur einmal), weil er in diesem Monat auf einer Baustelle mit besonderen Anforderungen eingesetzt war.

Konsequenz:

Der Lohn im Juli gilt als laufendes Arbeitsentgelt. Gleiches gilt für die Schmutzzulage, da diese für die konkrete Arbeit auf der Baustelle im Juli geleistet wird.

Beim Urlaubsgeld handelt es sich hingegen um ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Die Zahlung erfolgt nicht aufgrund einer konkreten Arbeitsleistung im Juli (sondern vielmehr, weil das Beschäftigungsverhältnis besteht).

Laufendes Arbeitsentgelt wird dem Abrechnungszeitraum zugeordnet, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird grundsätzlich dem Abrechnungszeitraum zugeordnet, in dem die Auszahlung erfolgt.

Sofern einmalige Zuwendungen als laufende/monatliche Zahlungen geleistet werden, geht damit der Charakter des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts verloren. In diesem Fall handelt es sich dann um ein laufendes Arbeitsentgelt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Weihnachtsgratifikation nicht am Jahresende in einem Monat geleistet wird, sondern dem Arbeitnehmer monatlich ein Zwölftel hiervon ausgezahlt wird.

Arbeitsentgelt von Dritten

Im Regelfall erhält ein Arbeitnehmer sein Arbeitsgelt direkt vom Arbeitgeber. Doch es gibt auch eine Reihe an Einkünften, welche von einem Dritten bzw. einer Fremdfirma an den Arbeitnehmer geleistet werden. Dies können beispielsweise Rabatte, Sachprämien, Provisionen oder Preisvorteile sein. Erhält ein Arbeitnehmer in dieser Form Arbeitsentgelt von einem Dritten bzw. einer Fremdfirma, ergeben sich sowohl steuerliche als auch sozialversicherungsrechtliche Folgen.

Da zum Arbeitsentgelt unter anderem auch Einnahmen zählen, welche im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt werden, ist auch ein Arbeitsentgelt von Dritten der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterworfen. Da die Beitragspflicht in der Sozialversicherung grundsätzlich dem Steuerrecht folgt, ist ein pauschal versteuerter Arbeitslohn beitragsfrei. Eine Ausnahme gibt es bei den Sachzuwendungen von Dritten, wenn diese von verbundenen Unternehmen (enge Konzernverflechtung) geleistet wird. Dies gilt deshalb, weil aufgrund der Verflechtung ohne größeren Aufwand die Höhe des beitragspflichtigen Entgelts ermittelt werden kann.

Arbeitnehmer hat Mitteilungspflicht

Es empfiehlt sich, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer auf die Mitteilungspflicht schriftlich hinweisen, dass Einnahmen von einem Dritten entsprechend anzuzeigen sind. Damit ist der Arbeitgeber vor eventuellen Nachforderungen von den Sozialversicherungsträgern geschützt.

Ein Arbeitnehmer muss am Monatsende seinem Arbeitgeber Angaben über die von einem Dritten erhaltenen Einnahmen machen. Die Angaben sollten vom Arbeitnehmer unterschrieben werden, wobei der Beleg dann zu den Lohnunterlagen genommen werden sollte.

Steuerliche Behandlung

Wird von einem Dritten einer gesamten Belegschaft oder fremden Dritten ein Rabatt gewährt, ist dieser nicht steuerpflichtig. Damit wird dieser auch nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterworfen. Wird von einem Dritten hingegen ein Rabatt angeboten, weil ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber arbeitet und der Rabatt ausdrücklich als Gegenleistung der geleisteten Arbeit zu betrachten ist, ist dieser steuerpflichtig.

Erhält ein Arbeitnehmer von einem Dritten Geschenke, welche nicht pauschalversteuert sind, muss Arbeitgeber Lohnsteuer abführen, wenn der Wert über 10,00 Euro liegt. In diesem Fall ist eine Pauschalversteuerung nicht möglich. Eine Versteuerung muss jedoch nicht erfolgen, wenn der Sachbezug mit anderen Sachbezügen zusammen die monatliche Freigrenze von 44,00 Euro nicht übersteigt. Sollte es sich bei den Sachbezügen um solche handeln, die mit den amtlichen Sachbezugswerten bewertet werden, gilt die Freigrenze von 44,00 Euro nicht. Die 44-Euro-Grenze gilt auch nicht, wenn der Personalrabattfreibetrag von 1.080 Euro pro Jahr auf selbst hergestellte Waren oder Dienstleistungen zur Anwendung kommt.

Sachbezüge

Zum Arbeitsentgelt zählen nach § 14 SGB IV nicht nur Geld, sondern auch alle Sachbezüge bzw. Güter mit einem entsprechenden Geldeswert.

Klassische Beispiele für Sachbezüge sind die kostenfreie oder vergünstigte Wohnung, welche ein Arbeitnehmer bewohnen kann oder eine kostenfreie/vergünstigte Kost. Die Sachbezüge müssen in einen entsprechenden Geldwert bzw. Eurobetrag umgerechnet werden. Dies erfolgt über die Sachbezugsverordnung. Die für das aktuelle und die letzten Jahre geltenden Werte können unter Sachbezugswerte nachgelesen werden.

Lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (kurz: SvEV) regelt in § 1 Abs. 1, dass steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (sogenannte: SFV-Zuschläge) nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit das Arbeitsentgelt, auf dem sie berechnet werden, je Stunde mehr als 25,00 Euro beträgt. Das bedeutet, dass es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung handelt, wenn die Teile der steuerfreien Sonntags-, Feiertags- oder Nacharbeit auf einem Grundlohn von mehr als 25,00 Euro berechnet wurden. Die in der Vergangenheit einheitliche steuer- und beitragsrechtliche Beurteilung der genannten Zuschläge wurde damit aufgegeben.

Vereinbartes Netto-Arbeitsentgelt

Wurde ein Netto-Arbeitsentgelt vereinbart, dass gelten nach § 14 Abs. 2 SGB IV die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung als Arbeitsentgelt. Das bedeutet, dass auch der Zusatzbeitrag, den die Krankenkasse nach § 242 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erhebt und der Kinderlosen-Zuschlag zur Sozialen Pflegeversicherung zum Arbeitsentgelt gehören.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV berücksichtigt, wenn das Netto-Arbeitsentgelt die Grenze von monatlich 325,00 Euro nicht übersteigt.

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