Kantine

Essenszuschuss unterliegt der Beitragspflicht

Arbeitsentgelt, das Arbeitnehmer aus einer Beschäftigung erhalten, unterliegt in der Sozialversicherung grundsätzlich der Beitragspflicht. Unter das Arbeitsentgelt fallen nicht nur die Barbezüge, sondern auch die Sachleistungen, welche der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt. Auch ein Essenszuschuss ist als Arbeitsentgelt anzusehen. Damit müssen aus diesem Essenszuschuss Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden. Dies entschied in einem aktuellen Urteil das Sozialgericht Aachen mit Urteil vom 21.05.2010 (Az. S 6 R 113/09).

Klage einer Anwaltskanzlei

Das Sozialgericht Aachen musste über die Beitragspflicht von Essenszuschüssen deshalb entscheiden, weil eine Anwaltskanzlei geklagt hatte. Zuvor stellte der Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass die Essenszuschüsse, welche seitens des Arbeitgebers an die angestellten Mitarbeiter geleistet werden, der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen. Damit müssen aus diesen Essenszuschüssen Beiträge zur Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet werden, so die Rentenversicherung. In dem zu beurteilenden Klagefall hatte die Anwaltskanzlei den angestellten Mitarbeitern in einer vorab festgelegten Höhe monatliche Essenszuschüsse zusammen mit dem Gehalt auf deren Konto überwiesen.

Die Anwaltskanzlei klagte gegen die festgestellte Beitragspflicht seitens der Rentenversicherung und gegen die für die Vergangenheit nachgeforderten Beiträge. Das Sozialgericht Aachen bestätigte allerdings mit Urteil vom 21.05.2010 unter dem Aktenzeichen S 6 R 113/09 die Auffassung der Rentenversicherung.

Die Richter des Sozialgerichts Aachen führten aus, dass sich das Beitragsrecht der Sozialversicherung eng an das Steuerrecht lehnt. Das Steuerrecht sieht eine Privilegierung nur dann vor, wenn der Arbeitgeber im Betrieb unentgeltlich Mahlzeiten zur Verfügung stellt. Die Privilegierung gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber Barzuschüsse an Unternehmen leistet, welche dafür den Arbeitnehmer unentgeltlich Mahlzeiten zur Verfügung stellen. Auch wenn der Arbeitgeber sich aufgrund seiner kleinen Größe keine eigene Kantine leisten kann, greift die Privilegierung nicht so weit, dass diese auch auf Barzuschüsse ausgeweitet werden kann, die die Arbeitnehmer auf ihr eigenes Konto überwiesen bekommen.

Gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 21.05.2010 ist die Berufung zum zuständigen Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen möglich.

Fazit

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Essenszuschüsse zusammen mit ihrem Lohn/Gehalt ausbezahlt, unterliegen diese der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Folglich müssen daraus Beiträge zur Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet werden. Ausnahmen gibt es nur für die Fälle, in denen der Arbeitgeber unentgeltliche Mahlzeiten zur Verfügung stellt oder Barzuschüsse an Unternehmen leistet, die als Gegenleistung unentgeltlich Mahlzeiten zur Verfügung stellen.

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