Ausland

Kein Wechsel der Sozialversicherung

Am 01.05.2010 tritt eine neue Verordnung der Europäischen Union in Kraft (Nr. 883/2004). Darin wurde geregelt, dass künftig Arbeitnehmer bis zu 24 Monate von ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden dürfen, ohne dass sie den Träger der Sozialversicherung in ihrem Heimatland wechseln müssen. In der Vergangenheit galt dies im Falle einer Entsendung deutscher Arbeitnehmer ins Ausland nur bei einem Auslandsaufenthalt von einem Jahr.

Saisonarbeiter gehören künftig der Sozialversicherung des Landes ihres Wohnsitzes an.

Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten

Auch bei den Erwerbstätigen (z.B. Fernfahrer oder Piloten) die in mehreren Mitgliedstaaten der EU tätig sind wurden Verbesserungen vorgenommen. Danach ist der Wohnstaat für die Sozialversicherung zuständig, wenn dort mindestens 25 Prozent der Arbeitsleistung erbracht werden. Werden mehrere Beschäftigungen für mehrere Arbeitgeber in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeübt, so ist in jedem Fall das Sozialversicherungsrecht des Wohnstaats maßgebend.

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