Auszubildende

Keine SV-Freiheit bei geringer Ausbildungsvergütung

Bei Beschäftigten, die ein geringes Arbeitsentgelt erhalten, liegt keine Sozialversicherungspflicht vor. Bei einem Arbeitsentgelt von bis zu 400,00 Euro monatlich besteht ein sogenannter Minijob (geringfügige Beschäftigung), die keine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach sich zieht.

Durch die gesetzlichen Vorschriften liegt eine geringfügige Beschäftigung allerdings niemals bei Auszubildenden vor, auch dann nicht, wenn die Ausbildungsvergütung unter 400 Euro monatlich liegt. Auszubildende sind damit stets sozialversicherungspflichtig

Revision zum Bundessozialgericht

Eine Auszubildende hatte gegen ihre Sozialversicherungspflicht geklagt, da ihre Ausbildungsvergütung unter 400 Euro monatlich lag. Die Revision zum Bundessozialgericht blieb allerdings ohne Erfolg; das höchste deutsche Sozialgericht wies mit Urteil vom 15.07.2009 (Az. B 12 KR 14/08 R) die Klage ab.

In dem Urteil wurde ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Berufsausbildung in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist. Entsprechend der gesetzlichen Anordnung liegt bei einer beruflichen Ausbildung keine Entgeltgeringfügigkeit vor, auch dann nicht, wenn die Ausbildungsvergütung unter 400 Euro monatlich liegt. Da der Gesetzgeber in der Frage, ob er eine Sozialversicherungspflicht begründen möchte, weitgehend frei ist, bestehen in den geltenden gesetzlichen Vorschriften auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Keine Berechnung nach Gleitzone

Liegt das Arbeitsentgelt zwischen 400 und 800 Euro monatlich, werden die Sozialversicherungsbeträge nach der sogenannten Gleitzone berechnet. Die Gleitzone hat die Auswirkung, dass die Beiträge nicht jeweils zu 50 Prozent von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden. Vielmehr liegt bei einem geringen Entgelt der Arbeitnehmeranteil unter 50 Prozent und steigt kontinuierlich an, je höher das Arbeitsentgelt ist. Ab einem Arbeitsentgelt von 800 Euro monatlich werden die Beiträge hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.

In dem Urteil vom 15.07.2009 führte das Bundessozialgericht auch aus, dass die Gleitzonenregelung für Auszubildende ebenfalls nicht gilt. Nach den gesetzlichen Regelungen ist die Berechnung der Beiträge nach der Gleitzone ausdrücklich ausgeschlossen. Auch in diesem Punkt unterlag die Auszubildende mit ihrer Klage beim Bundessozialgericht.

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