Auszubildende

Volle Sozialversicherungspflicht für Auszubildende

Die Auffassung, dass Auszubildende wie geringfügig Beschäftigte anzusehen sind, veranlasste eine Versicherte, ein Klageverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg durchzuführen. Das Gericht lehnte mit Beschluss vom 10.06.2008 (Az. L 4 KR 6527/06) jedoch das Begehren der Auszubildenden des Friseurhandwerks ab.

Behandlung Auszubildende wie geringfügig Beschäftigte

Die Auszubildende verdiente in ihrem ersten Ausbildungsjahr 396,00 Euro. Die Ausbildungsvergütung steigerte sich im zweiten Ausbildungsjahr auf 420,00 Euro und im dritten Ausbildungsjahr auf 520,00 Euro.

Eine geringfügige Beschäftigung liegt dann vor, wenn das monatliche Entgelt 400,00 Euro nicht überschreitet. In diesen Fällen ist der Beschäftigte sozialversicherungsfrei; lediglich der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Eine geringfügige Beschäftigung liegt allerdings für Auszubildende generell nicht vor, auch wenn das Arbeitsentgelt bzw. die Ausbildungsvergütung 400,00 Euro im Monat nicht überschreitet.

Die Klägerin sieht in der Ausnahmeregelung einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und beantragte, dass sie in ihrem ersten Ausbildungsjahr komplett sozialversicherungsfrei ist, da sie mit ihrer Ausbildungsvergütung die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Für das zweite und dritte Ausbildungsjahr beantragte sie, dass die sogenannte Gleitzonenregelung angewendet wird. Nach dieser Regelung hat der Arbeitnehmer bei einem monatlichen Entgelt zwischen 400,01 Euro bis 800,00 Euro einen ermäßigten Sozialversicherungsbeitrag zu leisten. Beide Anträge lehnte jedoch die zuständige Krankenkasse wie auch das zuständige Sozialgericht Freiburg ab.

Entscheidung Landessozialgericht

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 10.06.2008 (Az. L 4 KR 6527/06) die Klage der Auszubildenden abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) konnte die Auffassung der Klägerin nicht teilen und bestätigte die Entscheidung der zuständigen Krankenkasse.

Nach den Ausführungen des LSG können die Vorschriften für eine geringfügige Beschäftigung bzw. die Anwendung der Gleitzonenregelung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht bei Auszubildenden greifen. Die Regelung spricht auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und ist mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundsgesetzes vereinbar.

Als Begründung führten die Richter aus, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nur dann vorliegt, wenn kein rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung gegeben ist. Bei den unterschiedlichen Regelungen für Auszubildende und geringfügig Beschäftigte bestehe jedoch ein rechtfertigender Grund. Denn Auszubildende sind in einem Betrieb, um für einen Beruf ausgebildet zu werden. Daher kann deren Arbeitsleistung auch nicht der eines voll ausgebildeten Arbeitnehmers entsprechen. Von einem geringfügig Beschäftigten wird im Gegensatz zu Auszubildenden bereits eine Arbeitsleistung erbracht, die einen Marktwert hat.

Als weiteren Unterschied eines geringfügig Beschäftigten zu einem Auszubildenden sahen die Richter die Tatsache, dass geringfügig Beschäftigte meist noch ein weiteres Beschäftigungsverhältnis bzw. weitere Einkünfte haben. Auszubildende hingegen üben ihre „Beschäftigung“ in Vollzeit aus und haben im Regelfall keine weiteren Einnahmen. Aus diesem Grund besteht die Notwendigkeit, Auszubildende von der Sozialversicherungspflicht zu erfassen. Damit sind diese voll beitrags- und versicherungspflichtig.

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Bildnachweis: © Robert Kneschke