Schwarzarbeit

Bei Schwarzarbeitern haftet Unternehmer 30 Jahre für SV-Beiträge

Werden durch einen Unternehmer bzw. Arbeitgeber Schwarzarbeiter beschäftigt, haften diese 30 Jahre für die Sozialversicherungsbeiträge. Das entschied das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 25.01.2008 (Az. S 34 R 50/06). Entsprechende Forderungen verjähren nicht vor Ablauf von 30 Jahren.

Eine Spedition aus Bochum wurde vom Rentenversicherungsträger, der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 24.495,00 € aufgefordert. Die Beitragsforderung bezieht sich auf die Jahre 1995 bis 1998. Neben der Beitragsforderung wurden noch Säumniszuschläge in Höhe von 15.820,00 € der Spedition in Rechnung gestellt.

Unstimmigkeiten bei Lohnaufzeichnungen

Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden Unstimmigkeiten bei der Lohnaufzeichnung festgestellt. Differenzen auf den Quittungen der Aushilfen mit den entsprechenden Stundenaufzeichnungen stimmten nicht mit den tatsächlich verfahrenen Stunden, die auf den Tachoscheiben dokumentiert waren, überein. Aufgrund dessen berechnete die Deutsche Rentenversicherung Westfalen die genannte Nachforderung. Mit dieser erklärte sich die Spedition jedoch nicht einverstanden. Da nach deren Ansicht die Forderung bereits verjährt ist, wurde Klage beim zuständigen Sozialgericht Dortmund erhoben.

Klage blieb erfolglos

Die Klage der Spedition wegen der Verjährung der Beitragsforderung blieb jedoch erfolglos. Mit Urteil vom 25.01.2008 (Az. S 34 R 50/06) wies das Sozialgericht die Klage ab und gab dem Rentenversicherungsträger Recht.

Als Begründung führte das Sozialgericht an, dass es legitim sei, wenn die Deutsche Rentenversicherung Westfalen aufgrund der unterlassenen Aufzeichnungspflicht Sozialversicherungsbeiträge aus einer geschätzten Entgeltsumme berechnet. Die Schätzung war auch deshalb notwendig, da es unmöglich war, die exakte Beitragshöhe der einzelnen Fahrer festzustellen.

Auch wenn der Geschäftsführer der Spedition bereits ein Geständnis gegenüber der Steuerverwaltung abgegeben hat, vertrat das Sozialgericht die Auffassung, dass es Ziel des Unternehmens gewesen sei, sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu umgehen. Daher handelt es sich um vorsätzlich enthaltene Sozialversicherungsbeiträge, die erst nach 30 Jahren verjähren.

Fazit

Ein Unternehmer haftet bei Schwarzarbeit für die vorsätzlich enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge 30 Jahre lang. Eine kürzere Verjährungsfrist kann in diesen Fällen nicht greifen, so ein Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.01.2008 (Az. S 34 R 50/06).

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