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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Angehörige Familienbetrieb

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung beschäftigter Angehöriger

Grundsätzlich wird, sofern eine Anmeldung eines beschäftigten Angehörigen bei der Krankenkasse eingeht, ein Statusfeststellungsverfahren in die Wege geleitet. Dass es sich um einen beschäftigten Angehörigen handelt ist erkennbar, weil auf der Meldung des Arbeitgebers hierfür eine entsprechende Angabe erfolgen muss.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg musste mit Urteil vom 26.10.2007 (Az. L 1 KR 92/07) in einem Fall entscheiden, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei einem beschäftigten Angehörigen im Familienbetrieb vorliegt. Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass beschäftigte Angehörige im Familienbetrieb sozialversicherungspflichtig sein können.

Tatbestand

Eine Frau arbeitete bereits seit dem Jahr 1976 als Prokuristin in einem Betrieb. In diesem Betrieb waren deren ihre Eltern die Gesellschafter. Der Vater war nur mit einigen wenigen Aufgaben in den praktischen Betriebsablauf eingebunden. Von daher musste sich die Frau – die Tochter – schon früh in den elterlichen Betrieb einbringen und hatte Bankvollmachten und auch Entscheidungsbefugnis über Investitionen, z. B. ob neue Fahrzeuge angeschafft wurden.

Zwar gab es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag bzw. vereinbarte Kündigungsfristen, jedoch wurde im Falle einer Arbeitsunfähigkeit das Entgelt für die Dauer von 42 Kalendertagen fortgezahlt. Die Frau war finanziell nicht – auch nicht in Form von Darlehen, Bürgschaften oder Sicherheiten – an dem Betrieb beteiligt.

Im Mai 2000 übernahm die Frau das Unternehmen.

Da im April 2004 die Frau die Überprüfung der Sozialversicherungspflicht für die Jahre von 1976 bis 2000 beantragte, wurden noch einige Angaben während der Prüfung gemacht.

Sie gab die Auskunft, dass sie als Prokuristin durchschnittlich 60 Stunden in der Woche für das Unternehmen gearbeitet und die Arbeitszeit in der Regel an 7 Arbeitstagen je Woche eingebracht hatte. Hierfür wurde ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 7.770 DM erzielt. Zwar war sie wie eine fremde Arbeitskraft in das Unternehmen eingegliedert, jedoch wurde seitens des Unternehmens kein Weisungsrecht ausgeübt.

Laut Krankenkasse abhängiges Beschäftigungsverhältnis

Die Krankenkasse war der Ansicht, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, da das wesentliche Merkmal einer Selbstständigkeit – nämlich ein Unternehmer- bzw. Kapitalrisiko – nicht vorliegt. Dass keine Weisungsgebundenheit vorliegt, hat hier keine Auswirkungen. Der Umstand der Weisungsfreiheit ist gerade bei Diensten höherer Art stark eingeschränkt, zum Teil sogar gänzlich ausgeschlossen. Viel bedeutender ist jedoch, dass die Frau wie eine fremde Arbeitskraft in das Unternehmen eingegliedert ist und ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit besteht.

Mit dieser Entscheidung erklärte sich die Frau nicht einverstanden und legte Widerspruch ein. Sie sah sich in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei der Tätigkeit für das elterliche Unternehmen. Dies deshalb, weil ein Weisungsrecht des Arbeitgebers überhaupt nicht vorhanden war und die Familienzugehörigkeit im Vordergrund gestanden habe. Auch existierte keine arbeitsvertragliche Regelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ebenso sei ihr Arbeitseinsatz für das Unternehmen arbeitnehmeruntypisch hoch gewesen, da stets die betrieblichen Belange im Vordergrund standen und auch vor privaten Dingen Vorrang hatten.

Da der Widerspruch und auch die Klage vor dem zuständigen Sozialgericht Berlin keinen Erfolg hatten, musste das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eine Entscheidung herbeiführen.

Urteil des LSG Berlin-Brandenburg

Auch die Berufung zum LSG hatte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gab mit Urteil vom 26.10.2007 (Az. L 1 KR 92/07) der Krankenkasse Recht und bestätigte das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.

Entscheidungsgründe

Die Richter des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg führten aus, dass nach den gesetzlichen Vorschriften Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Hiernach ist eine Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

Eine Beschäftigung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dies ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb dann der Fall, wenn der Beschäftigte in den Beitrieb eingegliedert ist und dabei dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das Weisungsrecht beinhaltet das Recht, die Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung zu bestimmen.

Eine selbstständige Tätigkeit ist hingegen durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Auch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte ist ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.

Die Entscheidung, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, muss danach getroffen werden, welche Merkmale überwiegen. Hier ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung – das sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt – maßgebend.

Ebenfalls ist die Grenze zwischen einer nichtversicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund einer familienhaften Zusammengehörigkeit und einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu ziehen.

Beschäftigungsverhältnis liegt vor

Im zu beurteilenden Fall liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, da unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen.

Dass die Frau eine regelmäßige Bezahlung – und zwar unabhängig von der Ertragslage – von dem Unternehmen erhalten hat, spricht für eine abhängige Beschäftigung. Sie hatte damit keinerlei Unternehmerrisiko. Ebenso verfügte sie über keine eigene Betriebsstätte  und konnte auch nicht über die eigene Arbeitskraft frei verfügen.

Nach dem Vortrag in der Gerichtsverhandlung konnte zusätzlich als Ergebnis festgehalten werden, dass die Frau nicht nach eigenem Gutdünken wie eine Alleingeschäftsführerin auftreten konnte. Auch wenn sie große Teile des Unternehmens selbstständig geleitet hatte. Wegen fehlender individualvertraglicher Regelungen waren jedoch im Innenverhältnis alleine die Eltern der Klägerin zur Führung der Geschäfte berechtigt.

Die Richter wiesen noch darauf hin, dass ein ständiges und bestehendes Einvernehmen zwischen Arbeitgeber – hier also der Eltern – und Arbeitnehmer – hier der Klägerin – nicht den Status als abhängig Beschäftigte aufheben kann.

Für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spricht darüber hinaus, dass tatsächlich eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erfolgte und die Klägerin einen Arbeitnehmer, der stattdessen hätte angestellt werden müssen, ersetzt hat.

Damit überwiegen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Im Ergebnis ist es daher irrelevant, dass auch für eine Selbstständigkeit einige Punkte sprechen.

Hinweis

Eine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung konnte aufgrund der Einkommenshöhe nicht zustande kommen, da die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde. Lesen Sie hierzu auch: Eintritt von Versicherungsfreiheit bei Pflichtversicherten

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