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Helmut Göpfert

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Diagramm steigend

Deutliche Anhebung der Grenzen für Minijobs und Midijobs ab 10/2022

Die aktuellen Regierungsparteien SPD, FDP und Grüne haben bereits im Koalitionsvertrag festgelegt, dass es bei den Entgeltgrenzen für Minijobs und Beschäftigungen im Übergangsbereich zu einer Anpassung bzw. Reformierung kommen soll. Dieses Vorhaben wurde nun gesetzlich umgesetzt, sodass ab Oktober 2022 sowohl die Grenze für Minijobs (geringfügige Beschäftigungen) und Midijobs (Entgeltbetrag für Gleitzone bzw. im Übergangsbereich) erhöht wird.

Zusätzlich werden die Geringfügigkeitsgrenzen ab Oktober 2022 dynamisch ausgestaltet. Die Änderungen gehen mit einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 Euro je Stunde einher.

Die Erhöhung der Entgeltgrenzen bei den geringfügigen Beschäftigungen und im Übergangsbereich und auch die Erhöhung des Mindestlohns wird durch das „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ umgesetzt.

Geringfügigkeitsgrenze

Bis September 2022 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 Euro monatlich. Erzielt ein Arbeitnehmer ein maximales monatliches Arbeitsentgelt bis zu diesem Betrag – also bis zu maximal 450,00 Euro – handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, einen sogenannten Minijob.

Ab dem 01.10.2022 wird die Geringfügigkeitsgrenze bei 520,00 Euro monatlich liegen.

Eine bedeutende Änderung bei der Geringfügigkeitsgrenze ist, dass es sich nicht mehr – wie bisher – um eine festgeschriebene Entgeltgrenze handelt. Die Geringfügigkeitsgrenze wird dynamisch gestaltet und orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn. Kommt es zu einer Erhöhung des Mindestlohns, wird dies künftig auch zu einer Änderung bzw. Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze führen.

Die Geringfügigkeitsgrenze wird ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden errechnet. Damit ergeben sich monatlich (10 Stunden x 13 Wochen / 3 Monate) gerundet 43 Arbeitsstunden je Monat. Diese 43 Arbeitsstunden werden mit dem Mindestlohn von 12,00 Euro multipliziert, sodass sich die neue, ab 10/2022 geltende Geringfügigkeitsgrenze von (gerundet) 520,00 Euro ergibt.

Übergangsbereich, Gleitzone bei Midijobs

Grundsätzlichen werden die Sozialversicherungsbeiträge von den Beschäftigten und deren Arbeitgebern solidarisch – jeweils zu 50 Prozent – getragen. Erzielt ein Beschäftigter jedoch ein Arbeitsentgelt, welches zwischen der Geringfügigkeitsgrenze und 1.300 Euro monatlich liegt, liegt eine Beschäftigung im Übergangsbereich – auch bekannt als Midijob bzw. Gleitzonenjob – vor. Bei dem Entgeltkorridor spricht man vom sogenannten Übergangsbereich. Bei einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Beschäftigten rechnerisch reduziert, sodass sich für den Beschäftigten eine geringere Beitragslast ergibt. Der Beitragsvorteil verläuft progressiv und wird bei einem steigenden Entgelt abgeschmolzen.

Der Übergangsbereich wird ab dem 01.10.2022 ebenfalls erhöht und liegt dann vor, wenn das Arbeitsentgelt im Entgeltkorridor von 520,01 Euro bis 1.600,00 Euro monatlich liegt.

Hinweis: Auch wenn das Arbeitsentgelt innerhalb im Übergangsbereich für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (und damit auch für die Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung) reduziert wird, ergibt sich keine negative Auswirkung auf den Rentenanspruch. Für die spätere Berechnung der Rente wird der volle Entgeltbetrag angesetzt.

Bestandsschutz

Erzielt ein Arbeitnehmer am 30.09.2022, also am Tag vor Inkrafttreten der erhöhten Entgeltgrenzen, ein Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 520,00 Euro, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Bestandsschutzregelung sehen vor, dass diese Versicherungspflicht auch ab dem 01.10.2022 weiterhin besteht und die Beschäftigung aufgrund der erhöhten Minijobgrenze nicht versicherungsfrei wird. Diese Versicherungspflicht bleibt längstens bei einem weiter bestehenden Beschäftigungsverhältnis bis zum 31.12.2023 erhalten. Bis dahin haben die Betroffenen die Möglichkeit, die Beschäftigung anhand der neuen Grenzen anzupassen.

Berechnungsformel des fiktiven beitragspflichtigen Arbeitsentgelts

Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt eines Beschäftigten innerhalb des Übergangsbereichs wird nach der folgenden Formel errechnet:

Faktor F x 520 + ([1.600/(1.600 – 520]) – [520/(1.600 – 529] x Faktor F) x (Arbeitsentgelt – 520)

Der Faktor F beträgt ab dem 01.10.2022: 0,7009

Änderungen beim Mindestlohn

Beim Mindestlohn kommt es im Jahr 2022 zu mehrfachen Anpassungen. So wird der gesetzliche Mindestlohn zum 01.07.2022 auf 10,45 Euro (bisher 9,82 Euro) erhöht. Ab dem 01.10.2022 liegt dann der Mindestlohn bei 12,00 Euro je Zeitstunde.

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