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Social-Media-Content-Managerin

Urteil Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 20.06.2018, L 8 R 934/16

Mit Urteil vom 20.06.2018 entscheid das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen L 8 R 934/16, dass eine Content-Managerin, die im Social-Media-Bereich (Social-Media-Content-Managerin) tätig ist, nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Damit hoben die Richter die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers auf, der die Auffassung vertrat, dass sowohl in der Renten- als auch in der Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht vorliegt.

Hintergrund

Bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht sind meist die Grenzen zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit fließend bzw. nicht klar zu erkennen. So sprechen teilweise bei einer Tätigkeit einige Punkte für eine abhängige Beschäftigung, zugleich sprechen einige Punkte für eine selbstständige Tätigkeit.

Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 7 SGB IV) sind Indizien für eine abhängige Beschäftigung und damit auch für die Sozialversicherungspflicht, wenn der Beschäftigte weisungsgebunden ist und der Beschäftigte in die Arbeitsorganisation des Auftragsgebers eingegliedert ist.

In dem vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zu beurteilenden Klagefall ging es um eine Content-Managerin. Diese war für die Betreuung und Entwicklung der Social-Media-Präsenzen eines Unternehmens des öffentlichen Rundfunks tätig. Die Tätigkeit erfolgte auf Basis eines Honorar- bzw. Rahmenvertrages. Zu den Aufgaben der Content-Managerin gehörten unter anderem die Umsetzung einer Social-Media-Strategie, unterschiedliche Marketingmaßnahmen zur Erhöhung der Reichweiten und das Anlegen und Pflegen von verschiedenen Social-Media-Kanälen.

Der Rentenversicherungsträger entschied, dass die Content-Managerin in ihrer Tätigkeit für das Unternehmen als abhängig Beschäftigte anzusehen ist und kam zu dem Ergebnis, dass Sozialversicherungspflicht vorliegt. Gegen diese Entscheidung wurde der sozialgerichtliche Klageweg beschritten.

Richter bestätigen selbstständige Tätigkeit

Die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen entschieden in ihrem Urteil vom 20.06.2018 (Az. L 8 R 934/16), dass die Content-Managerin in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht und damit auch keine Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung vorliegt (da sie sozialversicherungsfrei ist). Die Richter kamen im Rahmen der Gesamtabwägung zu diesem Ergebnis, da die überwiegenden Merkmale der Tätigkeit für eine selbstständige Tätigkeit bzw. gegen eine Beschäftigung sprechen.

Merkmale, welche für eine selbstständige Tätigkeit bei der Content-Managerin sprechen, sind dass sie sowohl in der Betriebsstätte des Unternehmens, aber auch im Rahmen von Home-Office von zu Hause arbeiten kann. Zudem ist sie nicht in dem Maße weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingebunden, dass hierdurch ein Punkt für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses sprechen würde. Dass die Klägerin eigenverantwortlich arbeiten kann und auch bei der Aufgabenerfüllung inhaltliche Freiheiten hat, spricht ebenfalls gegen eine abhängige Beschäftigung.

Dass die Content-Managerin weitgehend kein unternehmerisches Risiko trägt und keine eigene Betriebsstätte hat, sind zwar Punkte, welche für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechen. Diese genügen in der Gesamtschau jedoch nicht, eine selbstständige Tätigkeit zu verneinen.

Bildnachweis: © Michaela Rofeld

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