Busfahrer

Urteil Hessisches Landessozialgericht vom 24.11.2016, Az. L 1 KR 157/16

Während für einen abhängig Beschäftigten eine Sozialversicherungspflicht besteht, sind für selbstständig Tätige keine Beiträge zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) durch den Auftraggeber zu entrichten. Teilweise gibt es bei den Beteiligten unterschiedliche Auffassungen, was die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung zu einer selbstständigen Tätigkeit (und damit die Frage, ob die Beschäftigung bzw. Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist) betrifft, weshalb über bestimmte Fälle die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit eine Entscheidung treffen müssen.

Das Vorliegen einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist in § 7 SGB IV (Viertes Buch Sozialgesetzbuch) definiert. Danach handelt es sich bei einer Beschäftigung um eine nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Beschäftigungsverhältnis. Die Eingliederung in eine Arbeitsorganisation des Weisungsgebers und eine Tätigkeit nach Weisungen sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beschäftigung.

In einem Fall eines Busfahrers musste das Hessische Landessozialgericht ein Urteil sprechen. Dieses Urteil erging am 24.11.2016 unter dem Aktenzeichen L 1 KR 1547/16. Das Busunternehmen, das den Busfahrer beschäftigte, hatte diesen nämlich als selbstständig Tätigen angesehen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund jedoch fest, dass zu Unrecht keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden und forderte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von etwa 53.000 Euro nach. Gegen diese Beitragsforderung und die Beurteilung des Busfahrers als abhängig Beschäftigten legte das Busunternehmen Klage beim Sozialgericht und anschließend Berufung beim Landessozialgericht ein.

Busfahrer hatte keinen eigenen Bus

Das Busunternehmen, ein Reise- und Omnibusbetrieb, sah in dem Busfahrer einen selbstständig Tätigen, da dieser sich die Strecke, die er wöchentlich fährt, selbst aussuchen kann. Außerdem muss er den Fahrgastraum des Busses reinigen. Für seine Dienste wird eine wöchentliche Pauschale geleistet. Bekräftigt sah sich das Busunternehmen in seiner Auffassung dadurch, dass der Busfahrer zuvor für ein anderes Unternehmen als selbstständiger Busfahrer tätig war.

Abhängige Beschäftigung für Berufskraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug

Mit Urteil vom 24.11.2016, Az. L 1 KR 157/16 gab das Hessische Landessozialgericht dem Rentenversicherungsträger Recht und bestätigte, dass der Busfahrer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Die Forderung der Sozialversicherungsbeiträge ist damit zu Recht erfolgt.

Für den Busfahrer wurden neben dem Bus auch der Kraftstoff und die Schmiermittel vom Busunternehmen zur Verfügung gestellt. Auch die laufenden Kosten für die Versicherung, Wartung und den Unterhalt werden vom Busunternehmen übernommen.

Die Weisungsgebundenheit des Busfahrers zeigt sich dadurch, dass das Busunternehmen enge Vorgaben des Linienverkehrs vorgibt. Die Tätigkeit unterscheidet sich damit nicht wesentlich von der von festangestellten Fahrern. Unbeachtlich ist, dass der Busfahrer einmal Kosten für die Busreinigung und eine neue Tachoscheibe übernommen hat.

Dass der Busfahrer in der Vergangenheit einmal für ein anderes Unternehmen als selbstständig Tätiger eingestuft wurden, ist für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht in diesem konkreten Fall genauso ohne Bedeutung, wie die Tatsache, dass eine wöchentliche Pauschale geleistet wird und der Fahrgastraum vom Fahrer gereinigt werden muss.

Zusammenfassend stellte das Hessische Landessozialgericht fest, dass ein Berufskraftfahrer ohne ein eigenes Kraftfahrzeug regelmäßig als abhängig Beschäftigter eingestuft wird.

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