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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Rente

Fortbestehen Beschäftigung gegen Entgelt bei Bewilligung EM-Rente

Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen aufgrund der gesetzlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wird während einer Beschäftigung kein Arbeitsentgelt mehr geleistet, so endet grundsätzlich auch die Mitgliedschaft in den genannten Sozialversicherungszweigen aufgrund der Beschäftigung, da eine Voraussetzung für die Versicherungspflicht wegfällt.

Unterbrechungen mit und ohne Entgeltfortzahlung

Wird ein Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltfortzahlung unterbrochen, ergeben sich keine Auswirkungen auf die Versicherungspflicht. Ein Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltfortzahlung wird beispielsweise aufgrund eines Erholungsurlaubes oder einer Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlung unterbrochen.

Erfolgt die Fortzahlung des Arbeitsentgelts hingegen während der Arbeitsunterbrechung nicht mehr, so ist eine Voraussetzung der Versicherungspflicht nicht mehr gegeben. Allerdings sieht das Gesetz (§ 7 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, SGB IV) Ausnahmen vor. So gilt grundsätzlich eine Beschäftigung ohne Arbeitsentgelt für längstens einen Monat als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert. Beispiele sind hier unbezahlter Urlaub, Streik oder Arbeitsbummelei.

Eine Beschäftigung gilt jedoch nicht als fortbestehend, wenn Krankengeld, Verletztengeld, Krankentagegeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld oder Versorgungskrankengeld bezogen wird. Ebenfalls gilt die Mitgliedschaft bei der Inanspruchnahme von Elternzeit, dem Bezug von Elterngeld, der Beanspruchung von Pflegezeit oder der Ableistung von Wehrdienst nicht als fortbestehend.

Besprechungsergebnis vom 14./15.11.2012

In der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit am 14./15.11.2012, in der Fragen zum gemeinsamen Beitragseinzug behandelt wurden, wurden auch die Folgen einer Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente auf die Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne erörtert.

Wird einem Beschäftigten eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt, schließt dies das Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. In diesem Fall würde entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV die Beschäftigung für längstens einen Monat fortbestehen. Sofern aufgrund der Erwerbsminderung keine Arbeitsleistung mehr erbracht und zugleich auch kein Anspruch auf Arbeitsentgelt mehr besteht, wird bei einer rückwirkenden Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente das Fortbestehen einer entgeltlichen Beschäftigung angenommen, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht. Dies gilt längstens für einen Monat. Gesetzlich gibt es keine Regelungen, wonach die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedeutet. Jedoch ist dies in vielen Fällen aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelungen oder der Betriebsvereinbarung der Fall.

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer steht bei seinem Arbeitgeber in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Tarifvertraglich ist geregelt, dass das Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Bescheid über die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente zugestellt wird.

  • Arbeitsunfähigkeit ab 22.06.2012
  • Entgeltfortzahlung bis 02.08.2012
  • Krankengeldzahlung ab 03.08.2012
  • Bewilligung einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente ab 01.01.2013
  • Bescheid wird am 15.04.2013 zugestellt
  • Krankenkasse erhält ebenfalls am 15.04.2013 Bescheid, weshalb die Krankengeldzahlung mit dem 15.04.2013 eingestellt wird.
  • Arbeitsverhältnis endet zum 30.04.2013

Folge:

Nach dem Ende der Krankengeldzahlung besteht das Beschäftigungsverhältnis – da auch ein Zeitraum von einem Monat nicht überschritten wird – vom 16.04.2013 bis 30.04.2013 fort.

Beispiel 2:

Ein Arbeitnehmer steht bei seinem Arbeitgeber in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis wird aufgrund der Bewilligung einer „nur“ befristeten Erwerbsminderungsrente nicht beendet.

  • Arbeitsunfähigkeit ab 22.06.2012
  • Entgeltfortzahlung bis 02.08.2012
  • Krankengeldzahlung ab 03.08.2012
  • Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente auf Zeit (also befristet) ab 01.05.2013
  • Bescheid wird am 15.02.2013 zugestellt
  • Krankenkasse erhält ebenfalls am 15.02.2013 Bescheid, weshalb die Krankengeldzahlung vorerst weiter bis zum 30.04.2013 (Tag vor Rentenbeginn) weitergewährt wird.
  • Ende Arbeitsverhältnis: offen

Folge:

Nach dem Ende der Krankengeldzahlung (30.04.2013) besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis noch für einen Monat, also vom 01.05. bis 31.05.2013, fort.

Hinweis: Ein Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn eine befristete Erwerbsminderungsrente (eine Rente auf Zeit) bewilligt wird. Allerdings kann der Arbeitnehmer von sich aus das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages beenden.

Renten wegen Erwerbsminderung

Das gesetzliche Rentenrecht kennt drei Arten von Erwerbsminderungsrenten. Dies sind die volle Erwerbsminderungsrente, die teilweise Erwerbsminderungsrente und die teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit. Darüber hinaus kann die Zahlung einer Arbeitsmarktrente in Betracht kommen; dies ist dann der Fall, wenn die Erwerbsfähigkeit nur teilweise eingeschränkt ist, der Arbeitsmarkt jedoch als verschlossen gilt.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit den gesetzlichen Renten und die unterschiedlichsten Auswirkungen auf die einzelnen Sozialversicherungszweige stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Dies sind Experten im Recht der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung, die ihre Mandanten unabhängig von den Versicherungsträgern, umfassend und kompetent beraten.

Kontaktieren Sie mit Ihren Fragen die registrierten Rentenberater, Herrn Helmut Göpfert oder Herrn Marcus Kleinlein.

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