Änderungen bei Gleitzonenjobs ab 2013
Grundsätzlich werden die Beiträge bei Beschäftigten zur Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Eine Ausnahme gibt es bei den sogenannten Midijobs. Dies sind bis 31.12.2012 Beschäftigungen, deren Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 liegt. In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer nicht die volle Beitragslast tragen, sondern sein Arbeitsentgelt wird für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge fiktiv reduziert. Diese Beschäftigungen bezeichnet man als „Midijobs“ oder auch „Gleitzonenjobs“.
Aufgrund der Erhöhung der Grenze für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) ändert sich auch der Entgeltkorridor bei den Midijobs.
Ab dem 01.01.2013 handelt es sich bei Beschäftigungen mit einem Entgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro um Gleitzonenjobs.
Das beitragspflichtige Entgelt des Arbeitnehmers wird wie folgt errechnet:
F x 450 + ([850 / (850 – 450]) – [450 / (850 – 450)] x F) x AE – 450)
„F“ steht in der Formel für den Faktor F, welcher vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben wird. „AE“ steht in der Formel für Arbeitsentgelt. Dies ist das tatsächliche Entgelt, welches sich bei den Gleitzonenjobs damit zwischen 450,01 Euro und 850 Euro bewegen muss.
Übergangsregelungen
Bei Beschäftigungen, welche bereits vor dem 01.01.2013 begonnen haben, galt noch die Minijobgrenze von 400,00 Euro. Bewegte sich also das Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro, lag Sozialversicherungspflicht vor. Diese Sozialversicherungspflicht bleibt auch über den 31.12.2012 hinaus bestehen, sofern sich der Arbeitnehmer nicht befreien lässt. In diesen Fällen ist das beitragspflichtige Entgelt (Bemessungsgrundlage) noch nach der bisherigen Gleitzonenformel:
F x 400 + (2 – F) x (AE – 400)
zu errechnen. Dabei wird als Faktor F bereits der neue, ab 01.01.2013 gültige Faktor, angesetzt. Dieser liegt bei 0,7605.
Lag das Entgelt bei Beschäftigungen, welche vor Januar 2013 begonnen haben, zwischen 800,01 und 850,00 Euro (also dem Entgeltkorridor, welcher nun von der Gleitzone erfasst wird), bleibt es bei der bisher bestehenden Beitragsberechnung nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Die Gleitzonenberechnung kommt also hier nicht zum Tragen. Es besteht für die Beschäftigten jedoch die Möglichkeit, dass diese die Anwendung der Gleitzonenberechnung beantragen können. Wird dies beantragt, dürften sich für den Beschäftigten finanzielle Vorteile ergeben, da dessen Beitrag aus einer fiktiv reduzierten Bemessungsgrundlage berechnet wird. Der Antrag auf Anwendung der Gleitzonenregelung kann bis längstens 31.12.2014 gestellt werden.
Wird ein Antrag auf die Anwendung der Gleitzonenregelung nicht gestellt, wird bei Beschäftigungsverhältnissen mit einem Beginn vor dem 01.01.2013 die bisherige Beitragsberechnung nach dem tatsächlichen Entgelt unbefristet weitergeführt.
Bildnachweis: Michaela Rofeld