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Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
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Sozialversicherung

Sozialversicherungsrechtliche Auswirkung des freiwilligen Wehrdienstes

Zum 01.07.2011 wurde der Bundesfreiwilligendienst eingeführt. Zeitgleich wurde die bis dahin bestehende Wehrpflicht ausgesetzt. Der Wehrdienst lebt erst dann wieder auf, wenn entsprechend des Grundgesetzes der Spannungs- oder Verteidigungsfall eintritt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass ab dem 01.07.2011 der Wehrdienst auf freiwilliger Basis absolviert werden kann. Hierzu haben sowohl Männer als auch Frauen Gelegenheit. Der freiwillige Wehrdienst hat eine Dauer zwischen zwölf und 23 Monaten, wobei die ersten sechs Monate als Probezeit gelten. Während der Probezeit kann von den Wehrdienstleistenden, aber auch von der Bundeswehr das Dienstverhältnis beendet werden. Im Anschluss an die Probezeit erfolgt der freiwillige Wehrdienst mit einer maximalen Dauer von 17 Monaten, sodass insgesamt bis zu 23 Monate Wehrdienst geleistet werden können.

Folgend ist beschrieben, welche Auswirkungen sich aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ergeben, wenn ein Arbeitnehmer den freiwilligen Wehrdienst absolviert.

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Die Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialen Pflegeversicherung bleibt für Arbeitnehmer auch während der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes erhalten, sofern unmittelbar vor dem Wehrdienst eine Versicherung in diesen Sozialversicherungszweigen bestand. Lag zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes ein Samstag, Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, ist dies für den Versicherungsschutz unschädlich. Allerdings entfällt für diese Zeit für den Arbeitgeber die Pflicht, das Entgelt weiterzuzahlen.

Da während des Wehrdienstes für den Wehrdienstleistenden ein Anspruch auf freie Heilfürsorge (unentgeltliche truppenärztliche Versorgung) besteht, ruhen die Leistungsansprüche in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Angehörige, die beim freiwillig Wehrdienstleistenden im Rahmen der Familienversicherung versichert sind, haben unverändert weiter die Leistungsansprüche.

Gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bei den Wehrdienstleistenden unverändert weiter bestehen. Während des freiwilligen Wehrdienstes entrichtet der Bund Beiträge, sodass – insbesondere für die spätere Rente – keine Lücken im Rentenversicherungskonto entstehen.

Gesetzliche Unfallversicherung

Während des freiwilligen Wehrdienstes besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dieser ist anderweitig gewährleistet.

Wehrübungen

Entscheidet sich jemand für einen freiwilligen Wehrdienst, besteht im Zuge dessen auch die Verpflichtung im Anschluss an den Dienst auch Wehrübungen zu absolvieren. Die Wehrübungen werden auch ab dem 01.07.2011 so behandelt wie in der Vergangenheit. Das heißt, dass die Mitgliedschaft in allen Zweigen der Sozialversicherung erhalten bleibt, wobei der Arbeitgeber während der Zeit der Wehrübung kein Arbeitsentgelt zahlen muss. Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gilt die Besonderheit, dass während der Wehrübung weiterhin ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht und damit der Arbeitnehmer weiterhin sozialversicherungspflichtig bleibt.

Meldepflichten des Arbeitgebers

Wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Arbeitsentgelts für mindestens einen vollen Kalendermonat unterbrochen wird, muss seitens des Arbeitgebers eine Unterbrechungsmeldung erstellt werden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den freiwilligen Wehrdienst in Anspruch nimmt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist bereits seit Jahren bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Ab dem 01.05.2012 leistet er einen freiwilligen Wehrdienst ab. Bis dahin erzielte er ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.300 Euro.

Folge:

Der Arbeitgeber muss eine Unterbrechungsmeldung erstellen. Als Zeitraum ist der 01.01. bis 30.04.2012 mit einem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt von (4 Monate x 2.300 Euro) 9.200 Euro anzugeben. Als Abgabegrund ist „53“ (Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht) anzugeben.

Wie bereits bei der bis 30.06.2011 bestehenden Wehrpflicht muss der Arbeitgeber neben der Unterbrechungsmeldung für einen versicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend (§ 204 SGB V) der zuständigen Krankenkasse den Beginn und das Ende des freiwilligen Wehrdienstes melden.

Beschäftigungen vor und während des freiwilligen Wehrdienstes

Kurzfristige Beschäftigungen, also Beschäftigungen, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage begrenzt sind und deren Arbeitsentgelt mehr als 400,00 Euro beträgt, sind sozialversicherungsfrei wenn sie nicht berufsmäßig sind.

Wird zwischen dem Ende einer Schul- oder Berufsausbildung und dem Beginn eines freiwilligen Wehrdienstes eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt, gilt diese nicht als berufsmäßig mit der Folge, dass diese grds. sozialversicherungsfrei sein kann. Dies gilt auch, wenn nach dem freiwilligen Wehrdienst die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist.

Wird während des freiwilligen Wehrdienstes eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt, gilt diese – auch wenn sie beim bisherigen Arbeitgeber ausgeübt wird – nicht als berufsmäßig.

Handelt es sich um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, also um Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400,00 Euro monatlich, sind diese vor und während des freiwilligen Wehrdienstes sozialversicherungsfrei.

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