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Helmut Göpfert

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Kapitalbeteiligung

Voraussetzungen für Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung

Zahlreiche Unternehmen räumen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit ein, sich mit ihrem Kapital am Unternehmen zu beteiligen. Dies kann beispielsweise durch den Erwerb von Belegschaftsaktien, durch Genussrechte und Genussscheine Wandelschuldverschreibungen, Stammeinlagen, Geschäftsanteile oder stille Beteiligungen erfolgen. Dadurch soll das Ziel erreicht werden, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stärker mit dem Unternehmen identifizieren, zur finanziellen Stabilität des Unternehmens beitragen und die Wettbewerbsfähigkeit verbessern. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter partizipieren im Gegenzug vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens, bei dem sie beschäftigt sind.

In der Praxis stellt sich oftmals die Frage, wie die Kapitalbeteiligungen in der Sozialversicherung beitragsrechtlich zu behandeln sind.

Hintergrund

Im Jahr 2009 wurde mit dem Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz die Reglung über die Steuerfreiheit aufgehoben. Stattdessen wurde § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingeführt. Der bis dahin gültige Steuerfreibetrag von jährlich 135 Euro wurde für Vorteile eines Arbeitnehmers, die dieser aus einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen haben kann, auf jährlich 360 Euro angehoben.

Eine Steuerfreiheit war dann gegeben, wenn:

  1. Es sich bei der Vermögensbeteiligung um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelte, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird und auch nicht auf bestehende oder künftige Ansprüche angerechnet wird und
  2. alle Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, sich mit ihrem Kapital am Unternehmen zu beteiligen. Als Arbeitnehmer musste mindestens den Arbeitnehmern die Möglichkeit der Kapitalbeteiligung eingeräumt werden, die zum Zeitpunkt der Angebotsbekanntgabe seitens des Unternehmens mindestens ein Jahr lang ununterbrochen in einem Dienstverhältnis bei dem Unternehmen standen.

Der oben genannte Punkt a wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010 rückwirkend gestrichen. Seitdem sind – rückwirkend zum 02.04.2009 – Mitarbeiterbeteiligungen auch dann steuerbegünstigt, wenn diese nicht zusätzlich, sondern durch Entgeltumwandlung, finanziert werden. Damit wurde die Rechtslage aus dem Jahr 2009 wieder hergestellt.

In der Sozialversicherung führt eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung jedoch nicht generell zur Beitragsfreiheit. Abweichend von der steuerlichen Behandlung der Beteiligung besteht in den Fällen der Entgeltumwandlung in der Sozialversicherung keine Beitragsfreiheit. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung). Nach dieser Rechtsvorschrift sind nur dann Zuwendungen des Arbeitgebers in der Sozialversicherung beitragsfrei, welche zusätzlich zu den Löhnen bzw. Gehältern gewährt werden. Voraussetzung für die Sozialversicherungsfreiheit ist also, dass diese nicht anstelle des tarif- oder arbeitsvertraglich geschuldeten Entgelts geleistet werden. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob es sich dabei um laufendes Arbeitsentgelt oder um eine Einmalzahlung handelt.

Beispiele

Folgende Beispiele verdeutlichen die steuerliche und im Sinne der Sozialversicherung beitragsrechtliche Behandlung von Kapitalbeteiligungen von Mitarbeitern am Unternehmen.

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber als freiwillige zusätzliche Leistung 10 Aktien zu einem aktuellen Kurswert von 50 Euro überlassen. Die Aktien werden nicht anstelle von tarif- oder arbeitsvertraglich geschuldetem Entgelt überlassen.

Lösung:

Der Arbeitnehmer erhält durch die Überlassung der Aktien einen geldwerten Vorteil von (10 Aktien x 50 Euro) 500 Euro Hiervon sind 360 Euro steuerfrei und auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Als steuerpflichtiger und in der Sozialversicherung beitragspflichtiger Lohn sind damit (500 Euro ./. 360 Euro) 140 Euro anzusetzen.

Beispiel 2:

Von einem Arbeitnehmer werden jährlich 400 Euro der Weihnachtsgratifikation für vermögenswirksame Leistungen verwendet, die in Form einer Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen, in dem er beschäftigt ist, eingesetzt werden. Der Arbeitgeber stockt diese Kapitalbeteiligung durch einen freiwilligen Zuschuss von 80 Prozent, also um (400 Euro x 80%) 320 Euro, auf.

Lösung:

Der freiwillige Zuschuss des Arbeitgebers ist eine zusätzliche Leistung, die zusätzlich zum tarif- oder arbeitsvertraglich geschuldeten Entgelt gewährt wird. Da in diesem Fall der Freibetrag von 360 Euro nicht überschritten wird, ist dieser sowohl lohnsteuerfrei als auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Beispiel 3:

Ein Mitarbeiter kann von seinem Unternehmen Aktien zu einem Vorzugspreis von 30 Euro erwerben. An der Börse werden die Aktien mit 50 Euro gehandelt. Ein Mitarbeiter macht von diesem Recht Gebrauch und erwirbt 30 Aktien. Zur Finanzierung der Aktien verwendet er einen Teil seines Weihnachtsgeldes, welches ihm vertraglich zusteht.

Lösung:

In diesem Beispiel handelt es sich um eine Entgeltumwandlung. Seitens des Arbeitgebers muss der lohnsteuerpflichtige Betrag ermittelt werden. Diesbezüglich ist folgende Berechnung vorzunehmen:

Der Betrag der Entgeltumwandlung beträgt (30 Aktien x 30 Euro) 900 Euro. Hier kommt ein geldwerter Vorteil von (30 Aktien x 20 Euro) 600 Euro hinzu. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag von (900 Euro + 600 Euro) 1.500 Euro. Von diesem Betrag ist der Steuerfreibetrag von 360 Euro in Abzug zu bringen, sodass der lohnsteuerpflichtige Betrag (1.500 Euro – 360 Euro) 1.140 Euro beträgt.

Da bei Entgeltumwandlungen in der Sozialversicherung keine Beitragsfreiheit entsteht, gilt als beitragspflichtiges Entgelt in diesem Fall ein Betrag von 1.500 Euro, also sowohl der geldwerte Vorteil als auch der Teil des verwendeten Weihnachtsgeldes.

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