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Ringer eines Bundesligavereins sind Selbstständige

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung sind Ringer eines Bundesligavereins als Selbstständige anzusehen. Das Landessozialgericht für das Saarland hatte sich mit seiner Entscheidung vom 12. November 2010 - Aktenzeichen: L 7 R 176/09, L 7 R 179/09 mit der Frage zu beschäftigen, ob zwei Ringer eines saarländischen Bundesligavereins als Arbeitnehmer des Vereins oder aber als Selbstständige anzusehen sind. Für den Fall, dass diese als Arbeitnehmer anzusehen sind, würden diese nämlich der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Saarländischer Bundesligaverein klagte

Ein saarländischer Sportverein, der mit seiner Ringerabteilung in der Deutschen Bundesliga im Ringen antritt, hatte bei der Rentenversicherung Bund für zwei Ringer des Vereins und für die Bundesligasaison 2007/2008 den Antrag auf Feststellung der Sozialversicherungspflicht gestellt. Die Rentenversicherung Bund hatte in beiden Fällen entschieden, dass die betroffenen Sportler als Arbeitnehmer anzusehen seien.

Nun hat das Landessozialgericht (kurz: LSG) für das Saarland entschieden, dass die beiden Sportler des saarländischen Bundesligisten in der Bundesligasaison 2007/2008 nicht als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer galten. Die Richter in Saarbrücken haben entschieden, dass die zwischen dem Verein und den beiden Ringern abgeschlossenen Verträge in ihrer konkreten Durchführung und Ausgestaltung keine Eingliederung der beiden Sportler in den Bundesligaverein, sowie keine Weisungsgebundenheit gegenüber den in dem Verein beschäftigten Trainern oder Mitglieder des Vorstandes ergeben haben.

Die beiden betroffenen Ringer hatten sich in Eigenverantwortung unter anderem am deutschen Olympiastützpunkt in Saarbrücken als Mitglieder des B-Kaders des Deutschen Ringerbundes auf die einzelnen Wettkämpfe vorbereitet. Auch während der einzelnen Ringkämpfe auf Wettkampfbasis waren die zwei Sportler gerade nicht an Anweisungen des jeweils an der Kampfmatte anwesenden Mattenbetreuers gebunden gewesen.

Auch das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass ein Ringer eines Bundesligavereins eine freiberufliche Tätigkeit ausübt

In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Sozialgericht Dortmund entschieden, dass ein Ringer eines Bundesligavereins als eine freiberufliche Honorarkraft sozialversicherungsfrei ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der betreffende Sportler für weitere Auftraggeber tätig ist und sein Training in dem Bundesligaverein frei gestalten kann (SG Dortmund, Urteil vom 24. September 2010 - Az. S 34 R 40/09).

Der Ringer, der als Auszubildender neben der Ringermatte tätig war, absolvierte in der Bundesligasaison 2007/2008 im Ringen für einen Bundesligaverein Ringkämpfe und absolvierte nebenbei mehrere Auftritte zu Werbezwecken. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat deshalb festgestellt, dass der Sportler infolge einer abhängigen Beschäftigung bei dem Bundesligaverein der Sozialversicherungspflicht unterfalle. Dagegen legte der Ringerverein Klage beim Sozialgericht Dortmund ein und obsiegte in dieser Rechtsstreitigkeit.

So hat das Sozialgericht Dortmund in seinem Urteil vom 24. September 2010 entschieden, dass der Ringer, der "hauptberuflich" einer Berufsausbildung nachging in seiner Tätigkeit als Bundesligaringer und Werbepartner des Bundesligavereins nicht sozialversicherungspflichtig ist. Dadurch, dass er als Ringer die Möglichkeit hatte, trotz seines Vertrages mit dem Verein weitere vom Verein vollkommen unabhängige Sponsoren- und Werbeauftritte zu absolvieren und auch unabhängig von dem Verein Wettkämpfe zu bestreiten, spricht gegen eine abhängige Eingliederung in dem Bundesligaverein und für eine Selbstbestimmung des Sportlers bei seiner Tätigkeit. Darüber hinaus habe eine Pflicht des Sportlers für eine Annahme von Aufträgen durch den Verein zu keiner Zeit bestanden.

Auch konnte der Sportler das Ringertraining an dem Ort seiner Berufsausbildung, der weit von dem Ort des Bundesligavereins lag, frei gestalten und absolvieren, sowohl nach Umfang, Zeit und Trainingsinhalt. Das ihm gezahlte Honorar sei neben der Kampfprämie als Siegprämie zu einem nicht unerheblichen Teil erfolgsabhängig gewesen.

Autor: Klaus Meininger

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