Widersprüche müssen innerhalb von drei Monaten entschieden werden
Entscheidet eine Krankenkasse nicht innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Dreimonatsfrist über einen Widerspruch, so muss sie selbst bei einem Verhandlungserfolg die Rechtsanwaltskosten des Klägers zahlen. So entschied am 14.06.2007 das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 16 B 16/07 KR).
Details
Dieses Urteil erfolgte aufgrund folgenden Falles:
Für ihr behindertes Kind wollten die Eltern ein Therapiefahrrad und beantragten dies bei der zuständigen Krankenkasse. Es folgte von dieser eine Ablehnung durch Bescheid vom 12.09.2006, worauf die Eltern durch einen Rechtsanwalt Widerspruch gegen den Bescheid einlegen ließen.
Die Krankenkasse entschied ...