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Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

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Scheinarbeitsverhältnis begründet keinen Versicherungsschutz
Arbeitsverhältnis

Sozialversicherungsschutz wurde rückwirkend aufgehoben

Damit in der Sozialversicherung für Arbeitnehmer eine Versicherungspflicht eintritt, muss eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden. Erfüllen Arbeitnehmer diese Tatbestandsvoraussetzungen, sind sie kraft Gesetzes in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versichert. Wird eine Beschäftigung bei einem Familienangehörigen ausgeübt, kann grundsätzlich auch Versicherungspflicht in der Sozialversicherung zustande kommen. Allerdings dürfen, damit ein Familienangehöriger in den Genuss des Versicherungsschutzes kommt, nicht die Tatbestände einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorgetäuscht werden. Ist dies der Fall, spricht man ...

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Kapitalbeteiligung

Voraussetzungen für Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung

Zahlreiche Unternehmen räumen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit ein, sich mit ihrem Kapital am Unternehmen zu beteiligen. Dies kann beispielsweise durch den Erwerb von Belegschaftsaktien, durch Genussrechte und Genussscheine Wandelschuldverschreibungen, Stammeinlagen, Geschäftsanteile oder stille Beteiligungen erfolgen. Dadurch soll das Ziel erreicht werden, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ...

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Ringer

Ringer eines Bundesligavereins sind Selbstständige

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung sind Ringer eines Bundesligavereins als Selbstständige anzusehen. Das Landessozialgericht für das Saarland hatte sich mit seiner Entscheidung vom 12. November 2010 - Aktenzeichen: L 7 R 176/09, L 7 R 179/09 mit der Frage zu beschäftigen, ob zwei Ringer eines saarländischen Bundesligavereins als Arbeitnehmer des Vereins oder aber als Selbstständige anzusehen sind. Für den Fall, dass diese als ...

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Kantine

Essenszuschuss unterliegt der Beitragspflicht

Arbeitsentgelt, das Arbeitnehmer aus einer Beschäftigung erhalten, unterliegt in der Sozialversicherung grundsätzlich der Beitragspflicht. Unter das Arbeitsentgelt fallen nicht nur die Barbezüge, sondern auch die Sachleistungen, welche der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt. Auch ein Essenszuschuss ist als Arbeitsentgelt anzusehen. Damit müssen aus diesem Essenszuschuss Beiträge zur ...

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Auszubildende

Keine SV-Freiheit bei geringer Ausbildungsvergütung

Bei Beschäftigten, die ein geringes Arbeitsentgelt erhalten, liegt keine Sozialversicherungspflicht vor. Bei einem Arbeitsentgelt von bis zu 400,00 Euro monatlich besteht ein sogenannter Minijob (geringfügige Beschäftigung), die keine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach sich zieht.

Durch die gesetzlichen Vorschriften liegt eine geringfügige Beschäftigung allerdings ...

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