Kraftfahrzeug

Urteil Hessisches Landessozialgericht vom 24.11.2016, L 1 KR 57/16

Beschäftigte unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Handelt es sich allerdings um Selbstständige, liegt keine Versicherungspflicht vor.

Teilweise weisen Tätigkeiten Merkmale auf, welche sowohl für eine Beschäftigung als auch für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. In diesem Fall können die Beteiligten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Auftraggeber und Auftragnehmer) nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 7a SGB IV) eine schriftliche Entscheidung beantragen. Zuständig hierfür ist dann die Deutsche Rentenversicherung Bund, welche aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls über den Fall entscheidet.

Eine Frau aus dem Landkreis Offenbach hatte von diesem Recht Gebrauch gemacht und hat bei der Rentenkasse eine Überprüfung beantragt, ob sie abhängig beschäftigt ist.

Rentenversicherungsträger bestätigte abhängige Beschäftigung

Die Klägerin war bereits seit dem Jahr 2003 bei einer Firma tätig, welche Full-Service-Hygienelösungen anbietet. Offiziell wurde sie als freie Mitarbeiterin geführt. Zu ihren Tätigkeiten gehörte, dass sie die Hygienesysteme der Firma montiert, repariert und austauscht. Ebenfalls hat sie Fußmatten und Handtuchrollen an die Kunden ausgeliefert. Die Tätigkeit führte sie vier Tage pro Woche aus.

In ihrer Tätigkeit musste die Frau die Arbeitskleidung der Firma tragen. Die Firma wies der Klägerin auch ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet zu, gab Anweisungen und kontrollierte auch deren Arbeitsergebnisse. Ebenfalls wurden die benötigten Materialien von der Firma gestellt.

Nachdem beim Rentenversicherungsträger die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt wurde, entschied dieser, dass keine Selbstständigkeit, sondern ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Gegen diese Entscheidung wurde zunächst geklagt und später Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Landessozialgericht bestätigte Entscheidung

Das Hessische Landessozialgericht bestätigte mit Urteil vom 24.11.2016, Az. L 1 KR 57/16 die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers. In dem Urteil kommen die Richter zu dem Ergebnis, dass die Frau in den Betrieb der Firma eingliedert war und damit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag.

Für das abhängige Beschäftigungsverhältnis sprechen die Punkte, dass sie einerseits täglich Weisungen der Firma erhalten hat, andererseits auch auf ihrem Auto Werbeschilder anbringen und die Kleidung mit dem Firmenlogo tragen musste. Auch gegenüber den Kunden ist sie als Mitarbeiterin der Firma aufgetreten und nicht als Selbstständige.

Dass sie für ihre Tätigkeit ihr eigenes Kraftfahrzeug (Kfz) genutzt habe, führt nicht zum Ausschluss eines Beschäftigungsverhältnisses. Denn dadurch hat sie kein unternehmerisches Risiko getragen, was für eine Beschäftigung bzw. gegen eine Selbstständigkeit spricht.

Gegen das Vorliegen einer Selbstständigkeit spricht auch, dass die Klägerin keinerlei Möglichkeiten hatte, höhere Gewinne durch mehr Einsatz zu erzielen.

Zusammenfassend wurde durch die Richter damit bestätigt, dass ein eigenes Kfz keine Sozialversicherungsfreiheit begründet.

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