Auskunft nach § 15 SGB I
Der Gesetzgeber verpflichtet die Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialen Pflegeversicherung sowie die nach Landesrecht zuständigen Stellen, Auskünfte über alle sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch zu erteilen. Die Rechtsgrundlage hierzu findet sich in § 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), welche damit die Verpflichtung ergänzt, die Versicherten aufzuklären und zu beraten.
Sinn und Zweck der Verpflichtung zur „Auskunft“ ist, dass die Versicherten nicht unnötig zwischen den einzelnen und unzuständigen Trägern hin und her verwiesen werden. Dass die Kranken- und Pflegekassen zur Auskunft verpflichtet ...