Urteil Hessisches Landessozialgericht vom 24.11.2016, Az. L 1 KR 157/16
Während für einen abhängig Beschäftigten eine Sozialversicherungspflicht besteht, sind für selbstständig Tätige keine Beiträge zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) durch den Auftraggeber zu entrichten. Teilweise gibt es bei den Beteiligten unterschiedliche Auffassungen, was die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung zu einer selbstständigen Tätigkeit betrifft, weshalb über bestimmte Fälle die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit eine Entscheidung treffen müssen.
Das Vorliegen einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist in § 7 SGB IV (Viertes Buch Sozialgesetzbuch) ...