Rentenversicherung haftet für Beratungsfehler der Krankenkasse
Das Bundessozialgericht musste sich mit der Frage beschäftigen, ob der Rentenversicherungsträger (RV Träger) Beratungsfehler der Krankenkasse gegen sich gelten lassen muss.
Details
In dem Fall war eine Frau rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Nachdem sie die Beschäftigung aufgab eröffnete sie mit ihrer Schwester einen Waschsalon. In den Waschsalon kam eine Beraterin der Krankenkasse und klärte über das Krankenversicherungsrecht auf. In diesem Beratungsgespräch sagte die Beraterin jedoch nichts zu den Folgen im Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung.
Drei Jahre später wurde die Frau erwerbgemindert und hatte die erforderliche Vorversicherungszeit (36 Monate Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre) nicht erfüllt.
Leitsatz des BSG-Urteils
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 26.04.2005 (Az. B5 RJ 6/04) entschieden, dass die Sozialleistungsträger als Einheit angesehen werden, weil auch ein einheitlicher Sozialversicherungsbeitrag erhoben wird. Folglich muss ein Sozialversicherungsträger den Beratungsfehler oder die unterlassene Beratung eines anderen gegen sich gelten lassen. Das gilt auch für das Arbeitsamt.
Fazit
Die Frau konnte aufgrund der Entscheidung des BSG die Rentenversicherungspflicht nachträglich beantragen und die erforderlichen Pflichtbeiträge (im Rahmen eines Herstellungsanspruchs) nachträglich entrichten und bekam im zu entscheidenden Fall die Rente wegen Erwerbsminderung
Hinweis!
Die persönliche Arbeitslosmeldung kann im Wege des Herstellungsanspruchs nicht nachgeholt werden.
Hilfe und Beratung
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