Keine nachträgliche Änderung der Rentenversicherungsnummer
Versicherte erhalten von ihrem Rentenversicherungsträger eine Rentenversicherungsnummer. Diese Nummer dient der eindeutigen Identifikation eines Versicherten. In die Rentenversicherungsnummer ist das Geburtsdatum des jeweiligen Versicherten eingepflegt. Wird im Nachhinein das Geburtsdatum geändert, ist ein Rentenversicherungsträger nicht dazu verpflichtet, die Rentenversicherungsnummer zu ändern. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht per Urteil, welches am 14.04.2010 veröffentlicht und am 15.02.2010 unter dem Aktenzeichen L 2 R 362/09 gesprochen wurde.
Klage eines Äthiopiers
Geklagt hatte ein Versicherter, der in Äthiopien bzw. Eritrea geboren wurde und im Jahr 1984 nach Deutschland einreiste. Nachdem er im Jahr 1992 dem Rentenversicherungsträger mitteilte, dass er im Jahr 1964 geboren wurde, erhielt er seine individuelle Rentenversicherungsnummer. In dieser Kombination aus Ziffern und Buchstaben war das Geburtsdatum aus dem Jahr 1964 enthalten.
Nachdem der Kläger vom eritreischen Außenministerium im Jahr 2001 eine Urkunde erhielt, die bestätigte, dass er am 01.05.1960 geboren wurde, beantragte er die Änderung seiner Rentenversicherungsnummer. Er begehrte, dass eine aktualisierte Rentenversicherungsnummer das Geburtsdatum 01.05.1960 enthält. Der Rentenversicherungsträger lehnte die Änderung der Nummer allerdings ab. Als Begründung führte die Rentenkasse an, dass immer das Geburtsdatum für die Bildung der Rentenversicherungsnummer maßgeblich ist, das ein Versicherter erstmals angibt. Später vorgelegte Urkunden können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese vor der erstmaligen Erstellung der Rentenversicherungsnummer datieren. Mit dieser Aussage erklärte sich der Versicherte nicht einverstanden und beschritt den Klageweg.
Als Begründung führte der Kläger an, dass Eritrea erst im Jahr 1993 unabhängig wurde. Da keine Dokumente zum Zeitpunkt seiner Geburt vorgelegen haben, die seine tatsächliche Herkunft und Abstammung dokumentierten, konnte er im Jahr 1992 – also bei der Erstvergabe der Rentenversicherungsnummer – keine entsprechenden Urkunden vorlegen. Darüber hinaus führte er an, dass er seine nicht mitgereisten Familienangehörigen in Gefahr gebracht hätte, hätte er die wahre Identität bei der Einreise in die Bundesrepublik angegeben.
Urteil Landessozialgericht
Das Hessische Landessozialgericht schloss sich mit Urteil vom 15.02.2010, wie bereits das erstinstanzliche Sozialgericht, der Auffassung der Rentenkasse an. Relevant ist grundsätzlich das Geburtsdatum, welches zuerst angegeben wurde.
In dem Urteil führten die Richter allerdings noch aus, dass nicht generell eine Änderung der Rentenversicherungsnummer zu unterbleiben hat. Enthält die Rentenversicherungsnummer beispielsweise Schreibfehler, ist eine nachträgliche Änderung der Nummer möglich. Gleiches gilt für den Fall, wenn der Berechtigte Urkunden vorlegt, die bereits vor der Erstvergabe der Rentenversicherungsnummer ausgestellt waren. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass eine mögliche missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen vermieden wird. Im Ausland ist es möglich, durch eine gerichtliche Entscheidung ein Geburtsdatum nachträglich ändern zu lassen. Dadurch könnten sich für die Betroffenen positive Auswirkungen auf das deutsche Sozialrecht ergeben, beispielsweise wäre damit eine frühere Inanspruchnahme einer Altersrente möglich. Damit im Inland – also in Deutschland – geborene Versicherte dadurch keine Benachteiligung erfahren, wird eine Änderung der Rentenversicherungsnummer nur bei den genannten Ausnahmen möglich sein.
Registrierte Rentenberater
Fragen zur Gesetzlichen Rentenversicherung beantworten registrierte Rentenberater, die unabhängig von den Versicherungsträgern arbeiten. Rentenberater führen kompetent Widerspruchsverfahren und als Prozessagenten Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur rechtlichen Durchsetzung der jeweiligen Leistungsansprüche durch. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Rentenanliegen an einen registrierten Rentenberater.
Bildnachweis: Blogbild: © Ralf Kleemann / Beitragsbild: nmann77