Steuern

Bundesfinanzhof bestätigt nachgelagerte Besteuerung von Altersrenten

Mit dem 01.01.2005 wurde die Besteuerung von Altersrenten komplett neu geregelt. Seit 2005 werden die Alterseinkünfte nachgelagert versteuert.

Das heißt, dass die Vorsorgeaufwendungen steuerfrei sind, die Einkünfte im Alter jedoch der Steuerpflicht unterliegen. Die nachgelagerte Besteuerung wird allerdings seit 2005 nur schrittweise eingeführt (s. auch Besteuerung von Alterseinkünften). Hier gilt eine Übergangszeit bis zum Jahr 2040, in der schrittweise die Vorsorgeaufwendungen steuerfrei gestellt werden und sich analog hierzu der steuerpflichtige Teil der Alterseinkünfte erhöht. Zu den Alterseinkünften gehören die Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung, die Renten der berufsständischen Versorgungswerke und die Beamtenpensionen.

Dass die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung der Altersrenten verfassungskonform ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem Urteil vom 26.11.2008 (Az. X R 15/07), welches am 07.01.2009 veröffentlicht wurde, entschieden.

Rechtsanwalt klagte

Ein ehemals selbstständiger Rechtsanwalt, der schon seit dem Jahr 2001 zwei Renten – eine Rente aus dem Rechtsanwaltsversorgungswerk und eine Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung – bezieht, hatte gegen die Neuregelung geklagt. Der Rechtsanwalt sah eine Ungleichbehandlung dahingehend, weil dessen frühere Vorsorgeaufwendungen eine geringere steuerliche Entlastung im Vergleich zu einem ehemals angestellten Rentner erfahren hatten.

Der BFH schloss sich der Auffassung des Rechtsanwaltes nicht an und sah keine verfassungswidrige Regelung. Die Richter aus München wiesen darauf hin, dass dem Gesetzgeber in komplexen Sachverhalten, so wie es sich z. B. bei der Neuregelung der Besteuerung handelt, größere Generalisierungen und Typisierungen zugestanden werden müssen. Es wurde damit bestätigt, dass die Regelung zur Besteuerung von Altersrenten verfassungsgemäß ist.

Der Rechtsanwalt hatte mit seiner Klage dennoch Erfolg, da bei ihm eine Doppelbesteuerung vorliegt. Da gegen dieses Verbot in seinem Fall verstoßen wurde, hat er geringere Steuern aus seinen Alterseinkünften zu zahlen.

Bildnachweis: © Denis Junker - Fotolia